Rechtlich ist die Nachlasspflegschaft eine Unterart der Pflegschaft, sodass gem. § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung finden, soweit sich daraus nicht etwas anderes ergibt, weil es den Nachlass betrifft. Im Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 BGB können die möglichen Erben (Erbprätendenten) "Beteiligte“ i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sein.[1]

Der Nachlasspfleger erhält vom Nachlassgericht eine Bestallungsurkunde nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben.[2] Die Bestellung ist rechtsbegründend.

Eine Bank ist nicht zur Identitätsüberprüfung (im Rahmen des Geldwäschegesetzes)[3] eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers berechtigt.[4]

Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass für einen anderen, nämlich den bereits feststehenden aber noch nicht sicher bekannten Erben. Die Bestellung des Nachlasspflegers dient also ausschließlich der Vertretung einer bestimmten Person zur Wahrung von deren Interessen. Im Rahmen der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ist der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Er handelt grundsätzlich eigenverantwortlich und führt sein Amt selbstständig.

Wird im Rahmen einer Nachlasspflegschaft ein Sparkonto für die unbekannten Erben eröffnet und werden die Erlöse aus der Verwertung der Nachlassgegenstände auf diesem Sparkonto angelegt, wird mit der Hinterlegung des kontozugehörigen Sparbuchs beim Amtsgericht eine hinreichende Sicherung des Nachlasses bewirkt.[5]

Der Nachlasspfleger bedarf nur zu bestimmten Rechtsgeschäften, z. B. nach § 1812 BGB (Verfügungen über Forderungen und § 1821 BGB (Verfügung über Grundstücke), der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962, 1828 bis 1831 BGB).[6] Für alle anderen im Rahmen seines Wirkungskreises abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist seine Vertretungsmacht nach außen unbeschränkt und auch nicht von der Zweckmäßigkeit seiner Handlungen abhängig. Über Nachlassgegenstände kann er als gesetzlicher Vertreter nicht nach § 181 BGB Verträge mit sich selbst abschließen.

Der Pfleger untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, das sich seiner zur Erfüllung der staatlichen Fürsorgepflicht bedient. Das Nachlassgericht darf den Nachlasspfleger allerdings nicht in Fragen, die allein seiner Entscheidung obliegen, mit bindenden Anweisungen versehen. Es hat den Nachlasspfleger zu überwachen und auch zu unterstützen.

Nachlassgegenstände sollten zunächst nur aus zwingenden Gründen und möglichst in Absprache mit dem Nachlassgericht und etwaigen bereits bekannt Miterben veräußert werden. Ist die Erbenermittlung erkennbar schwierig, ist der Nachlasspfleger u. U. berechtigt, die Wohnung des Erblassers zu kündigen und zu räumen, sowie bei klarer Rechtslage Vermächtnisse und Auflagen vorab zu erfüllen. Dies kann soweit gehen, dass der Nachlasspfleger den gesamten Nachlass zu Geld machen kann und das Geld anteilig an nach und nach aufgefundene Erben auszahlt. Nicht zuzuordnende Beträge kann er selbst verwalten oder später beim Amtsgericht hinterlegen, solange eine Ermittlung der restlichen Erben, gegebenenfalls unter Einschaltung eines gewerbsmäßigen Erbenermittlers, noch möglich erscheint.

Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld (§ 1806 2. Halbs. BGB) durch einen Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen. Eine Verwahrung des Verfügungsgelds auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt.[7]

Die Nachlasspflegschaft endet bei Zweckerreichung nicht von selbst, sondern durch Aufhebung seitens des Gerichts. Die Entlassung des Nachlasspflegers gegen seinen Willen ist gem. §§ 1915, 1886 BGB möglich, z. B. bei Gefährdung des Erbeninteresses durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Nachlasspflegers. Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu.[8] Die erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers führt gleichzeitig jedenfalls dann zur Aufhebung der hierdurch veranlassten Bestellung eines anderen Pflegers durch das Beschwerdegericht, sofern beide Entscheidungen in einem einzigen Beschluss vorgenommen worden sind.[9] Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger verpflichtet, den Nachlass an den Erben herauszugeben (§§ 1960, 1915, 1890 BGB). Er hat aber ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich einer Bezahlung der bewilligten Vergütung, sofern an den Nachlassgegenständen nicht vorrangige Sicherungsrechte anderer Nachlassgläubiger bestehen. Eine Entnahme von Nachlassgegenständen ist ihm jedoch verwehrt.

Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers erfolgt gem. §§ 1836 ff. BGB aufg...

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