Die Mitwirkung in einem Aufsichtsrat ist für den Steuerberater zulässig, soweit sie sich auf die wirtschaftsberatende Tätigkeit beschränkt. Jegliche gewerbliche Tätigkeit muss unterbleiben, genauso wie die Übernahme von Aufgaben, die zur laufenden Geschäftstätigkeit gehören.

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands (§ 84 AktG)[1] und beruft sie ab.[2] Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis 116 AktG. Diese schreiben die Bildung eines Aufsichtsrats für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und bestimmte Genossenschaften vor. Ein Aufsichtsrat kann auch bei einer GmbH eingerichtet werden. Dann gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend (§ 52 GmbHG).

In der Praxis ist oft zu beobachten, dass der Steuerberater die Bestellung zum Aufsichtsrat als persönliche Ehre empfindet und sich wenig Gedanken über die ihm nach dem Aktiengesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten macht.

 
Hinweis

Aufgaben und Pflichten und deren Umfang sollten anhand der aktuellen Rechtsprechung geprüft werden

Auszug aus einem Urteil des KG Berlin:[3] "Der Aufsichtsrat muss gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung überwachen. Grundlage der Überwachung durch den Aufsichtsrat bildet die Vorstandsberichterstattung, die notfalls durch Fragen, Anforderungsberichte, Einsichtnahme, Prüfungen und Sachverständigentätigkeit ergänzt werden muss. Der Aufsichtsrat muss die Intensität seiner Überwachung der Lage der Gesellschaft anpassen. Damit er dies kann, muss er stets über hinreichende Informationen über die Gesellschaft verfügen; hierzu muss er insbesondere von den ihm zur Verfügung stehenden Informationsrechten Gebrauch machen. Im Allgemeinen genügt der Aufsichtsrat seiner Überwachungspflicht dadurch, dass er neben der Unternehmensorganisation im Allgemeinen und den Kontroll- und Compliance-Systemen im Besonderen sowie dem Jahres- und dem Konzernabschluss nebst Lageberichten und Prüfberichten des Abschlussprüfers die Regelberichte des Vorstands nach § 90 Abs. 1 AktG sorgfältig prüft und mit dem Vorstand erörtert."

"Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, Verstöße des Vorstands i. S. d. § 93 Abs. 3 AktG zu verhindern. Ist die Lage der Gesellschaft angespannt oder bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, so muss die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates entsprechend der jeweiligen Risikolage intensiviert werden. Die Pflicht zur eigenen Urteilsbildung betrifft auch nicht nur den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, sondern jedes einzelne Mitglied. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind; erforderlichenfalls muss er ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abberufen."[4]

Die Höhe der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit ist gesetzlich nicht geregelt – Grundlage ist § 113 AktG – sondern muss zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat nach §§ 612, 632 BGB vereinbart werden.[5] Zur Wertermittlung der Tätigkeit können § 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 StBVV herangezogen werden. U. U. kann auch die Zeitgebühr gem. § 13 StBVV verlangt werden.

[1] OLG München, Endurteil v. 12.1.2017, 23 U 3582/16.
[2] BGH, Urteil v. 15.11.2016, II ZR 217/15; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 7.7.2015, 5 U 187/14; OLG Karlsruhe, Urteil v. 1.3.2022, 1 W 85/21: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen.
[4] Hinweis: Das KG hat die Revision nicht zugelassen; es ist Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden (Az. beim BGH: II ZR 103/21).
[5] LG München I, Urteil v. 27.12.2012, 5 HK O 9109/12: Rückwirkende unterjährige Änderung der variablen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge