Der Erwerber eines Unternehmens hat zumeist ein erhebliches Interesse daran, dass der Verkäufer nicht mehr in seinem bisher ausgeübten "Beruf" tätig wird bzw. diese Tätigkeit nicht im näheren räumlichen Umfeld stattfindet. Ein solcher betriebswirtschaftlich begründeter Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten ermöglicht diesem, die mögliche und erforderliche rechtliche Absicherung bei einem Rechtsanwalt zu erfragen.

Das Risiko, dass ein Verkäufer ein Konkurrenzunternehmen aufmacht, ist besonders groß, wenn er sein Unternehmen nicht aus Altersgründen aufgibt.

Ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann sich bei einem Unternehmens- bzw. Mandanten-/Mandatskauf bereits aus der kaufrechtlichen Verschaffungs-/Leistungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht bzw. nachvertragliche Treuepflicht des Verkäufers auch ohne gesonderte Vereinbarung ergeben.[1]

Es ist gängige Praxis, ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Das damit zusammenhängende Interesse des Erwerbers erhält seine Berechtigung, weil ein Teil des Kaufpreises sich auf den sog. "Goodwill" bezieht, also mit der Chance zusammenhängt, die bisherigen Kunden nach Übernahme für sich zu halten.

Diese Möglichkeit würde jedoch erheblich geschmälert, wenn der Verkäufer am selben Standort bzw. in der Gegend ein gleichartiges Unternehmen eröffnen könnte, da dann kein Grund für bisherige Kunden bestünde, zum Erwerber zu wechseln.

Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot in Unternehmenskaufverträgen ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht kartellrechtswidrig, wenn es als Nebenabrede zur Sicherung des Hauptvertragszwecks sachlich erforderlich ist. Es muss für die Wettbewerbsbeschränkung ein anzuerkennendes Interesse bestehen. Das Wettbewerbsverbot muss sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt sein.[2]

Wichtig ist, dass dem Verkäufer vertraglich auch untersagt wird, sich mittelbar als Konkurrent zu betätigen (Gesellschaftsbeteiligung bzw. Gründung eines Unternehmens, z. B. durch die Ehefrau des Verkäufers).

Die Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots ist allerdings insbesondere in Hinblick auf den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich problematisch. Bei der Aufnahme einer derartigen Regelung in den Kaufvertrag ist zu beachten, dass eine zu weite Fassung zu einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen kann. Dies gilt vor allem für Freiberufler, da ein Wettbewerbsverbot einem Berufsverbot gleichkommen kann. Bei einem zeitlichen Übermaß ist ein Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf das zulässige Maß zu beschränken, soweit es nicht zugleich auch aus anderen Gründen als der unangemessenen Laufzeit sittenwidrig ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Nicht steuerbarer Umsatz

Das in einem Unternehmenskaufvertrag betreffend einen ambulanten Pflegedienst vereinbarte Wettbewerbsverbot kann als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein.[4]

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