Seitens des Steuerberaters muss der Hinweis an den Mandanten erfolgen, dass Steuern zum Übernahmestichtag entstanden sein können, die aber erst nach der Übergabe zur Zahlung fällig sind und infolge von Betriebsprüfungen, Steuerfahndungen und weiterer Veranlagungstätigkeit seitens des Finanzamts es zu auch vom Verkäufer nicht erkannten und erwarteten Steuernachforderungen kommen kann. Entsprechendes gilt für eine Prüfung der Sozialversicherungsträger.[1] Der Steuerberater wird dem Mandanten empfehlen, dass dessen Rechtsanwalt im Kaufvertrag eine Klausel aufnimmt, dass der Erwerber von Steuern nebst Zuschlägen, Zinsen etc. die den Zeitraum vor dem Stichtag des Unternehmenskaufs betreffen, freigestellt wird (u. U. Sicherheitsleistung des Verkäufers erforderlich). Der Steuerberater wird den steuerlich nicht versierten Rechtsanwaltskollegen bei der Formulierung dahingehend unterstützen, dass er ihn darüber aufklärt, dass nicht jede Steuernachforderung bzw. -erstattung zu einem "echten" Steuermehr- bzw. Steuerminderergebnis, sondern oft nur zu zeitlichen Verschiebungen führt (z. B. Fälle der Nachaktivierung von Anlagegütern, Rückstellungen, Gewinnrealisierung). Im Hinblick auf die langen Festsetzungsverjährungsfristen, die der Steuerberater besser als der Rechtsanwalt kennt, muss er im Interesse des Mandanten anregen, dass für Regressansprüche des Käufers gegen den Verkäufer die kürzeren Verjährungsfristen nach dem BGB vertraglich an die längeren nach der Abgabenordnung angeglichen werden.

Dabei muss auch die Rechtsprechung des BFH zu steuerlichen Folgen der "Steuerklauseln" beachtet werden: Eine tatsächliche und vollständige, auf einer im Kaufvertrag vereinbarten Steuerklausel basierende Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat der BFH[2] für zulässig erachtet. Allerdings sollten die Gründe, die zur Rückabwicklung führen sollen, schon im Kaufvertrag selbst konkretisiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Option bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (ist kein steuerbarer Umsatz) kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam (Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStAE).[3]

Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, ist durch das Finanzamt des Veräußerers zu beurteilen. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist unschädlich. Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist zudem, dass der Erwerber Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Erwerber mit der Fortführung des Unternehmens erstmalig unternehmerisch tätig wird oder das Unternehmen nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt.[4]

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