In der Praxis wird ein (künftiger) Unternehmer regelmäßig zuerst zu seinem Steuerberater gehen, um dessen betriebswirtschaftliches Know-how in Anspruch zu nehmen und um für sich möglichst günstige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erfragen.

Die Erwartungshaltung des Mandanten an seinen Steuerberater, der dann i. d. R. auch nach einem Kauf des Unternehmens die weitere steuerliche Betreuung übernehmen soll, ist groß. Der Steuerberater steht im Spannungsfeld, diese Erwartungshaltung des Mandanten zu erfüllen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen und möchte auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Erlaubt sind dem Steuerberater Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.[1]

Von den wenigsten Mandanten wird wahrgenommen, welche zivilrechtliche Gefahren für sie mit dem Kauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung verbunden sind. Zu den Aufgaben des Steuerberaters gehört es bei ersichtlicher Unkenntnis des Mandanten, diesen auf die zivilrechtlichen Gefahren allgemein hinzuweisen und ihm dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe zusätzlich in Anspruch zu nehmen.

Die rechtliche Gestaltung des Vertrags ist dem Steuerberater ebenso untersagt wie eine verbindliche Prüfung eines vorgelegten Kaufvertragsentwurfs in rechtlicher Hinsicht, auch wenn der Entwurf von einem Notar von der Verkäuferseite oder dem Mandanten als Käufer selbst stammt.

Einige allgemeine Hinweise kann und sollte der Steuerberater seinem Mandanten geben, ohne dass dies als unerlaubte Rechtsdienstleistung anzusehen ist:

Grundsätzlich herrscht unabhängig vom Formzwang (z. B. notarielle Form für Grundstücksgeschäfte, für Änderung von Gesellschaftsverträgen Eintragungspflicht im Handelsregister, ggf. auch berufsausübungsrechtliche Genehmigungen) Vertragsfreiheit (mit den Grenzen nach § 138 und § 242 BGB). Je bereitwilliger der Verkäufer auf vertragliche Formulierungswünsche des Käufers eingeht und erforderliche Unterlagen vorlegt, desto eher kann von der Seriosität des Verkäufers und der Solidität des Unternehmens an sich ausgegangen werden. Selbstverständlich hängt die Vertragsgestaltung auch davon ab, wer die stärkere wirtschaftliche Position hat (muss/will der Verkäufer unbedingt veräußern oder ist das zu erwerbende Unternehmen ein "gutes Geschäft"?).

Auch in den Fällen, in denen eine notarielle Beurkundunganders als z. B. bei Übergang von Betriebsgrundstücken bzw. Übergang von GmbH-Anteilen, nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte der Steuerberater im Interesse seines Mandanten diesem empfehlen, darauf zu achten, dass alle Absprachen mit dem Verkäufer, soweit sie zugunsten des Käufers vom Gesetz abweichen sollen, schriftlich fixiert werden. In Streitfällen hat derjenige die Beweislast, der sich auf eine für ihn günstigere Rechtsposition stützen will.

Ein detailliert durchdachter Kaufvertrag vermeidet Streitigkeiten, zumindest im Streitfall zusätzliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Natürlich sind – soweit wie möglich – alle unternehmensbezogenen Informationen vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen, da einzelne Fehlinformationen bzw. Nichteinhaltung von Zusagen im Zweifel nicht zu Auflösung des Kaufvertrags an sich führen. Wirtschaftsgüter müssen z. B. auf ihren Zustand und ihre künftige Gebrauchsfähigkeit untersucht werden.

Empfehlenswert ist auch, soweit die zuständige Berufskammer (IHK, Handwerkskammer) dies anbietet, dort eine Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen. Hier können ggf. auch günstige finanzielle Förderbedingungen (Existenzgründungsdarlehen) erfragt werden.

 
Achtung

Datenschutz beachten – Vertraulichkeitsvereinbarung schließen

Wichtig ist der Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), v. a. wenn ein Kundenstamm beim Asset Deal übergeht. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO erlaubt die Datenverarbeitung, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verarbeiters oder eines Dritten (Verkäufer und Käufer) notwendig ist und keine Interessen der betroffenen Kunden der Verarbeitung entgegenstehen. Gem. Art. 13, 14 DS-GVO gibt es Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen. Dieser muss auch auf sein Widerspruchsrecht aus Art. 21 DS-GVO hingewiesen werden. Dieses Widerspruchsrecht sowie die Möglichkeit, etwa erteilte Einwilligungen jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO) führen dazu, dass die Datenweitergabe grundsätzlich zulässig ist. Siehe auch Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder v. 24.5.2019.[2]

Kontaktaufnahmen zu Datenschutzbehörden sind sinnvoll. Wenn der Verkäufer in seinem Betrieb einen Datenschutzbeauftragten hat, muss er diesen um Rat fragen bzw. ggf. einen externen Datenschutzexperten konsultieren. Siehe auch Tz. 9.

Nehmen Parteien Vertragsverhandlungen über Transaktionen wie einen Unternehmenskauf auf, ist es zweckmäßig, so früh wie möglich wechselseitige Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit (Inhalt und ...

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