Es ist regelmäßig der Steuerberater bzw. dessen Lohnsachbearbeiter, der die sog. Arbeitsbescheinigung für den Mandanten ausfüllt.

Wesentliche Inhalte

Nach § 312 Abs. 1 SGB III hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können.[1]

Dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben.

Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.

 
Achtung

Haftungsfalle

Der Steuerberater ist beim Ausfüllen auf ergänzende Unterlagen des Mandanten angewiesen (z. B. Aufhebungsvertrag, Kündigung), und muss diese anfordern.

  • Wer eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III). Außerdem ist er der Bundesagentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 321 SGB III).[2]
  • Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen (§ 319 SGB III).
  • Wenn Fehler zulasten des Arbeitnehmers vorliegen (zu Unrecht Kürzung des Arbeitslosengelds), kann dieser den Arbeitgeber in Regress nehmen. Letzterer wird sich an den Berater wenden.

Wenn der Mandant die Bescheinigung selbst ausfüllt, sollte er vom Steuerberater darauf hingewiesen werden, dass "Gefälligkeitsbescheinigungen" zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers schwere Folgen für den Arbeitgeber haben können.

Für die Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Bei der Klage auf Berichtigung einer gem. § 312 SGB III zu erteilenden Arbeitsbescheinigung handelt es sich um keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Dies eröffnet den Rechtsweg zu den Sozialgerichten.[3]

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