Hält der Arbeitnehmer die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, kann er dagegen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht erheben.

Nach Erhalt der Kündigungsschutzklage wird der Mandant als Arbeitgeber auch damit seinen Steuerberater konfrontieren.

 
Hinweis

Verweisungen an Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hier gibt es für den Steuerberater nur eine Möglichkeit: Er muss den Mandanten vor vorschnellen Reaktionen warnen und ihn unverzüglich an einen Rechtsanwalt verweisen. Die Vertretung des Mandanten in einem Arbeitsgerichtsverfahren ist dem Steuerberater untersagt.

Der Steuerberater kann dem Mandanten lediglich die erforderlichen Unterlagen aus der Lohnakte bez. des klagenden Mitarbeiters zusammenstellen und eine Aufstellung der übrigen Mitarbeiter mit Angaben zu Geburtsdatum, Einstellungstermin, Familienstand/Unterhaltsberechtigte und Schwerbehinderung fertigen.

Diese Unterlagen benötigt der Mandant und sein Rechtsanwalt, um exakt überprüfen zu können, ob sich der klagende Mitarbeiter auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Außerdem benötigt der Mandant die Unterlagen für den Fall, dass sich der klagende Mitarbeiter auf die falsche soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung beruft (§ 1 Abs. 3 KSchG).

 
Achtung

Haftungsfalle

Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung sollte der Steuerberater seinem Mandanten mitteilen, dass wegen hoher Rechtsanwaltskosten in Arbeitsgerichtsprozessen ggf. der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung infrage kommt. In Betrieben mit einer hohen Fluktuation sind die Versicherungsbeiträge nicht gering und in Unternehmen mit sehr vielen Mitarbeitern die Kosten hoch.

Bei Fragen der Abfindung darf der Steuerberater mit tätig werden. Er sollte den Mandanten darauf hinweisen, dass dieser sich bei eventuellen gerichtlichen Vergleichen einen Widerrufsvorbehalt einräumen lässt, damit steuerliche Gesichtspunkte etc. geprüft werden können. Immerhin hat der Mandant gegenüber dem Arbeitnehmer – möglicherweise nicht anwaltlich vertreten – auch bei Abschluss eines Vergleichs Fürsorgepflichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge