Im Rahmen der Lohnabrechnung sind Abfindungen vom Steuerberater auf der Lohnsteuerbescheinigung richtig zu erfassen und auch sozialversicherungsrechtlich korrekt zu behandeln. Der Steuerberater muss daher die arbeitsrechtlichen Grundsätze kennen und darf diese dem Mandanten mitteilen.

Wesentliche Inhalte

Eine Abfindung ist die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an den Mitarbeiter geleistet werden kann (aber nicht muss, wie einige Arbeitnehmer zu Unrecht meinen). Denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung. Ein solcher kann nur in Ausnahmefällen entstehen:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen außergerichtlichen oder gerichtlichen freiwilligen Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung und vereinbaren als Verlust für den Arbeitsplatz eine Entschädigung.
  • Siegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, kann er unter sehr engen Voraussetzungen beim Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen nach § 9 KSchG. Wenn z. B. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, wird das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis – i. d. R. zum regulären Ende aufgrund der Kündigung – auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung (§ 10 KSchG) verurteilen.

Die Höhe der Abfindung wird üblicherweise von den Arbeitsgerichten mit einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr (in Ballungszentren mit wenig Arbeitsplätzen auch mehr, u. U. aber auch weniger) angesetzt. Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch niedrigere Abfindungen vereinbaren.

Besonderheiten

§ 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Ein Abfindungsanspruch steht jedoch unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber bereits in der schriftlichen Kündigungserklärung dem Mitarbeiter ein Angebot für eine Abfindung unterbreitet. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot aber nicht annehmen: Er kann dennoch Kündigungsschutzklage erheben.

Enthält ein Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies regelmäßig für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1 a Abs. 2 KSchG. Ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben selbst eindeutig und unmissverständlich ergeben.[1]

Allerdings schließt die Vorschrift des § 1a KSchG andere Abfindungsvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Hinweise nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG zu unterlassen, und dem Arbeitnehmer stattdessen einen – beliebigen – Betrag als Abfindung in Aussicht zu stellen, falls er eine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung nicht erhebt.[2]

 
Achtung

Haftungsfalle

Zur richtigen Bearbeitung sollte sich der Steuerberater die geschlossene Abfindungsvereinbarung vom Mandanten aushändigen lassen:

  • Beiträge zur Sozialversicherung sind bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht zu leisten, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
  • Vorsicht ist geboten, wenn eine Abfindung als Entschädigung für eine verkürzte Kündigungsfrist gezahlt wird, diese ist immer sozialversicherungspflichtig.

Abfindungsvereinbarungen dürfen nie vom Steuerberater formuliert werden. Das Haftungsrisiko ist enorm hoch, weil sich auch der Mandant gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen kann. Arbeitgeber müssen Mitarbeiter z. B. informieren, dass der Arbeitnehmer u. U. mit einer Sperre oder mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld rechnen muss. Dem Mandanten muss die anwaltliche Hilfe angeraten werden.

Abfindungen unterliegen der ermäßigten Besteuerung nach § 24 EStG[3] i. V. m. § 34 EStG.[4] Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist dieser Betrag mangels Zufluss nicht als Entschädigung (§ 24 Nr. 1a EStG) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu besteuern.[5] Treffen Tarifermäßigung und negativer Progressionsvorbehalt zusammen, ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip in der Weise vorzunehmen, dass die ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes i. S. d. § 32b Abs. 2 EStG einbezogen werden.[6]

Betriebswirtschaftlich gesehen kann der Steuerberater seinem Mandanten mitteilen, dass eine freiwillige Abfindung meist geeignet ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden und preiswerter als langwierige Prozesse sein kann.

[2] ArbG Erfurt, Urteil v. 21.10.2021, 6 Ca 186/21.
[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.2.2018, 1 K 279/17: Abgrenzung von Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 1 EStG zu laufendem Arbeitslohn.
[4] BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 15/09; BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/12/10002, BStB...

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