Wesentliche Inhalte

Die Gründe für die Einstellung eigener Kinder im Betrieb sind vielfältig, oft auch aus erzieherischen Gründen und reichen von der Beschäftigung als Ferienjob hin bis zur regelmäßigen Beschäftigung während eines Studiums. Kinder können auch zu Ausbildungszwecken im elterlichen Betrieb eingesetzt werden (H 4.8 EStH 2020.

Lohnkosten der Kinder – die man unterhaltsrechtlich sowieso finanzieren muss – führen zu einem Steuervorteil beim Unternehmer. Arbeitsverhältnisse mit Kindern können Vorteile bieten durch Gewerbesteuerersparnis, zusätzliche Freibeträge (z. B. Arbeitnehmerpauschbetrag, Grundfreibetrag), Progressionsmilderung durch Verteilung des Einkommens auf mehrere, Aufbau einer Altersversorgung, günstige Pauschalversteuerung (als Aushilfskraft), Beiträge für Direktversicherung etc. Die Beschäftigung von Kindern über 16 Jahren ist zulässig unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Allerdings erfordert die steuerliche Anerkennung solcher Arbeitsverträge, dass sie dem Fremdvergleich standhalten (R 4.8 Abs. 3 EStR 2012), also so gestaltet sind, wie sie auch unter Fremden geschlossen werden würden und darüber hinaus nicht nur zum Schein geschlossen sind. Das Kind muss also auch tatsächlich arbeiten.

Besonderheiten

Der Steuerberater sollte die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu diesem Thema kennen und seinen Mandanten auf Folgendes hinweisen:

Der aus Beweisgründen schriftlich abzuschließende Vertrag sollte die wichtigsten Rechte und Pflichten festlegen, z. B. Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub, Höhe des Lohns, Kündigungsfristen (§ 2 NachwG). Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist auch die Einrichtung eines eigenen Gehaltskontos für den Angehörigen-Arbeitnehmer.

Der Arbeitsvertrag muss durchführbar sein und eine Tätigkeit zum Inhalt haben, die auch ein Dritter übernehmen könnte. Verträge mit Kindern über Tätigkeiten, die sie neben ihrer Freizeit durchführen können, z. B. Telefondienst in der elterlichen Wohnung, werden grundsätzlich nicht anerkannt (H 4.8 EStH 2020).

Die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung sah das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nicht erfüllt bei einem Jurastudenten, der in der Kanzlei des Vaters mitarbeitete. Der Sohn hatte ein monatliches Festgehalt und einen Firmenwagen erhalten und musste dafür in den Semesterferien in der Kanzlei mitarbeiten. Dort hatte er jedoch kein festes Arbeitsgebiet und auch keinen eigenen Arbeitsbereich. Die Finanzrichter[1] versagten die steuerliche Anerkennung. Der Grund: Eine solche Vereinbarung ist unter Fremden untypisch. Da half es auch nichts, dass kurzfristig ein anderer Student zu ähnlichen Konditionen angestellt war.

Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.[2]

Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. SGB IV ab, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.[3]

Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.[4]

Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der Gesellschafter sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsverträge nicht durch alle Gesellschafter unterzeichnet sind, obwohl der Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt. Der Formmangel kann durch eine gemeinschaftliche Unterzeichnung der Gewinnermittlungen frühestens im Jahr der Unterzeichnung beseitigt werden.[5]

 
Achtung

Haftungsfalle

Das muss der Steuerberater dem Mandanten deutlich vor Augen führen:

Arbeitsverträge mit Kindern können preisgünstigen Versicherungsschutz im Rahmen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit sich bringen. Gerade hier ist aber Vorsicht geboten. In Zeiten knapper Kassen überprüfen die Sozialversicherungsträger verstärkt derartige familiäre Arbeitsverhältnisse und versagen u. U. im Fall der Arbeitslosigkeit die Unterstützung oder weigern sich, Krankheitskosten zu übernehmen. Dann kann es passieren, dass jahrelang gezahlte Beiträge nur noch für die letzten 4 Jahre zurückerstattet werden, davor liegende Beiträge verloren sind und in einer Krisensituation (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegefall, Renteneintritt) kein Versicherungsschutz besteht.

Ein steuerlich nicht anzuerkennender Arbe...

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