Viele Arbeitgeber und auch deren Steuerberater wissen nicht, dass 450 EUR-Minijobber grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie jeder andere Arbeitnehmer:

Der Minijobber hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Minijobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage) zu. Sind im Betrieb längere Urlaubszeiten üblich, gilt das auch für den Minijobber. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen.

Der Lohn muss auch dann gezahlt werden, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.

Die Vorschriften über die Kündigungen und den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten auch für den Minijobber.

Die Gesetze zum Mutterschutz und zur Elternzeit finden auch für geringfügig beschäftigte Mütter und Väter Anwendung.

Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich sind.

Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR ist dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte/ehemalige Lebensgefährtin ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gem. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist.[1]

Kosten für einen Dienstwagen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird.[2]

 
Achtung

Haftungsfalle

Hierüber muss der Steuerberater ausdrücklich belehren, da in der Praxis regelmäßig Fehler gemacht werden, die dann im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung entdeckt werden. Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, darf hierdurch die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Die Beschäftigung wird anderenfalls voll versicherungs- und beitragspflichtig.

Wird die Verdienstgrenze von 450 EUR unvorhersehbar oder nur gelegentlich überschritten – etwa bei Krankheitsvertretungen – gilt die Beschäftigung weiterhin als Minijob. Dies darf allerdings auch nur bis zu 3-mal in einem 12-Monats-Zeitraum vorkommen.

Der Steuerberater sollte dem Mandanten erläutern, dass er mit anwaltlicher Hilfe auch für Minijobber schriftliche Arbeitsverträge mit Probezeit bzw. in befristeter Form schließen sollte.

Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines ihm erteilten Steuerberatungsmandats keine sozialversicherungsrechtliche Beratung. Weder der Steuerberatungsauftrag, noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.[3]

Nach dem Melderecht für die Sozialversicherung müssen die Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber und Minijob-Arbeitgeber) – erledigt meist der Steuerberater – eine Mehrfachbeschäftigung melden. Der Mandant muss deswegen darauf hingewiesen werden, dass seine Arbeitnehmer ihm mitteilen, dass sie u. U. einer Nebenbeschäftigung nachgehen (§ 28 o SGB IV). U. U. hat die Nebentätigkeit Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflicht der Hauptbeschäftigung, z. B. wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen oder Erreichen der Gleitzone. Daher muss der Hauptarbeitgeber auch nach der Höhe des Einkommens fragen.

Zu beachten ist: Arbeitgeber werden auch dann zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung herangezogen, wenn sie von ihrem Arbeitnehmer über die Anzahl der Minijobs nicht korrekt informiert worden sind.[4] Das Hessische Landessozialgericht verurteilte[5] einen Reinigungsunternehmer zur Nachzahlung der Beiträge, obwohl ihn an der Nichtzahlung der Beiträge kein Verschulden traf.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aus Unkenntnis für seinen Arbeitnehmer keine Beiträge in der regulären Höhe entrichtet. Sein Arbeitnehmer hatte ihn nicht darüber informiert, dass er bereits eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Das Gericht entschied, dass das nichts an der gesetzlichen Beitragspflicht ändern würde.

Für die Vergangenheit ergeben sich keine Möglichkeiten, der Beitragsforderung zu entgehen. Im Einzelfall kann der Beitragsforderung eventuell die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden, wenn für einen mehr als 4 Kalenderjahre zurückliegenden Zeitraum Beiträge nacherhoben werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, gegen den Arbeitnehmer vorzugehen. Er kann verlangen, dass der Arbeitnehmeranteil der Beiträge vom Minijobber an ihn erstattet wird (wegen der Pfändungsfreigrenze kann der Schadensersatzanspruch nicht direkt vom laufenden Lohn abgezogen werden). Natürlich besteht aus diesem Fehlverhalten auch die Möglichkeit einer Kündigung.

Das Gericht v...

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