Sachverhalt

Bei dem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, erwarb im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 unter Verwendung ihrer österreichischen USt-IdNr. Waren von in Deutschland ansässigen Lieferanten und verkaufte diese weiter an einen in Tschechien ansässigen Abnehmer (CZ). Die Waren wurden jeweils unmittelbar vom ersten deutschen Lieferer an den CZ-Abnehmer geliefert. In ihren Rechnungen an den CZ-Kunden verwies die Klägerin darauf, dass ein "innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" vorliege und der Rechnungsempfänger Steuerschuldner sei. In Österreich hatte die Klägerin keine Betriebsstätte. Die Klägerin gab in Österreich Zusammenfassende Meldungen (ZM), in denen sie ihre österreichische USt-IdNr., die des CZ-Abnehmers sowie die Bemessungsgrundlagen der Lieferungen angab, für die Zeiträume Oktober 2012 bis Januar 2013 am 8.2.2013 (und damit teilweise verspätet) ab, wobei sie wiederum erst mit korrigierten ZM vom 10.4.2013 angab, dass Dreiecksgeschäfte vorlägen. Für die Monate Februar und März 2013 gab die Klägerin die ZM am 10.4.2013 ab; zu diesem Zeitpunkt war ihre österreichische USt-IdNr. nicht mehr gültig.

Daraufhin setzte das FA Graz-Stadt USt für die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin in Österreich fest. Es lägen "verunglückte" Dreiecksgeschäfte vor. Die Klägerin habe innergemeinschaftliche Erwerbe in Tschechien getätigt, die aber wegen Verwendung der österreichischen USt-IdNr. zugleich als in Österreich bewirkt gelten. Ihrer Pflicht zur Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch habe sie die Besteuerung ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs in Tschechien nicht nachgewiesen.

Das vorinstanzliche Bundesfinanzgericht hatte die gegen die Bescheide des FA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte aus, strittig sei ausschließlich die Frage, ob der innergemeinschaftliche Erwerb der Klägerin in Österreich als besteuert gelte. Dies hätte insbesondere zur Voraussetzung, dass die Klägerin (als Erwerber) ihrer besonderen Erklärungspflicht nachgekommen wäre. Hierfür sei wiederum u.a. erforderlich gewesen, dass sie auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts in der ZM hingewiesen hätte. Ein derartiger Hinweis sei in der ursprünglichen ZM nicht enthalten gewesen. Damit sei aber nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz AT-UStG die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich rückwirkend weggefallen. Da die AT-USt-IdNr. der Klägerin zum Zeitpunkt der ZM vom 10.4.2013 nicht mehr gültig gewesen sei, sei sie auch hinsichtlich der Zeiträume Februar und März 2013 ihrer Erklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 6 AT-UStG 1994 nicht nachgekommen.

Vor diesem Hintergrund wollte das vorlegende Gericht wissen, ob überhaupt innergemeinschaftliche Erwerbe i.S.d. Art. 141 MwStSystRL vorlagen. Dies vor dem Hintergrund, dass Art. 141 Buchst. c MwStSystRL verlange, dass die von dem Unternehmer erworbenen Gegenstände von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Unternehmer für MwSt-Zwecke erfasst ist, versandt oder befördert werden. Die Klägerin sei aber in Deutschland, von wo aus die Gegenstände versandt/befördert wurden, für MwSt-Zwecke erfasst (weil dort ansässig).

Lägen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.d. Art. 141 MwStSystRL vor, so wäre im Ausgangsverfahren der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich nach Art. 41 Abs. 1 MwStSystRL (wegen Verwendung der AT-USt-IdNr.) unabhängig davon zu besteuern, ob der Erwerber der Pflicht zur Abgabe der ZM nachgekommen ist.[1]

Die 2. Vorlagefrage betraf die Auslegung von Art. 42 und Art. 263 i.V.m. Art. 263 MwStSystRL. Das Vorlagegericht teilte nicht die Meinung des FA und der Vorinstanz, wonach die (ursprünglichen) ZM mangelhaft waren. Art. 25 Abs. 6 AT-UStG 1994 sieht - auf Basis von Art. 265 MwStSystRL - vor, dass die USt-IdNr. des Erwerbers, die USt-IdNr. des Empfängers sowie die jeweiligen Entgelte (Bemessungsgrundlagen) in den ZM anzugeben sind. Nach Art. 266 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten zwar verlangen, dass die ZM weitere Angaben enthält. Das österreichische Recht sehe derartige weitere Angaben aber nicht vor. Das Vorlagegericht sah aber, dass die ursprünglichen ZM (für die Monate Oktober bis Dezember 2012) verspätet waren. Es wollte daher im Prinzip wissen, ob die Nichtanwendbarkeit der Erwerbsbesteuerung wegen Verwendung einer USt-IdNr.[2] gem. Art. 42 MwStSystRL (bei Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts) voraussetzt, dass die ZM auch fristgerecht abgegeben wurde. Es wies auf die in der Literatur vertretene Auffassung hin, wenn die ZM nicht rechtzeitig abgegeben worden sei, könne eine Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs nur mehr i. S. d. Art. 41 MwStSystRL durch den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erreicht werden.

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