1 Systematische Einordnung
Bei grenzüberschreitenden Beziehungen ist die Steuererhebung nur dann gesichert, wenn der beschränkt Stpfl. eine dauerhafte und feste Präsenz im Quellenstaat unterhält, etwa ein Grundstück oder eine Betriebsstätte. Wird er ohne eine solche dauerhafte Präsenz, und damit u. U. nur kurzfristig, im Inland tätig, wird die Ermittlung des Sachverhalts und damit die Steuerfestsetzung und -beitreibung für die Finanzbehörde schwierig und verläuft ggf. erfolglos. Deshalb wird bei beschränkt Stpfl. in weiterem Umfang das Steuerabzugsverfahren eingesetzt als bei inl. Sachverhalten. LSt-Abzug nach den §§ 38ff. EStG, KapESt-Abzug nach den §§ 43ff. EStG und Steuerabzug bei Bauleistungen nach den §§ 48ff. EStG gelten auch für die beschränkte Stpfl. Für die Ausübung und Verwertung künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietungen, für Lizenzen und für beschränkt stpfl. Aufsichtsratsmitglieder sieht § 50a EStG einen nur bei beschränkter Stpfl. anwendbaren Steuerabzug vor.
2 Inhalt
Dem Steuerabzug unterliegen
- nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG künstlerische Darbietungen ("Künstler"), sportliche und artistische Darbietungen ("Sportler, Artisten"), unterhaltende und ähnliche Darbietungen ("Unterhaltende und ähnliche Darbietungen"),
- nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Verwertung dieser Darbietungen ("Veranstalter (Steuerabzug)"),
- nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Vergütungen für die Überlassung von Rechten oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie von gewerblichen, technischen und wissenschaftlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Lizenzgebühren (Steuerabzug)"),
- nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG die Einkünfte von beschränkt stpfl. Aufsichtsratsmitgliedern und ähnlichen Personen;
- nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz[1] hat bei Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Staaten und Gebieten ein erweiterter Steuerabzug zu erfolgen ("Steueroasen (nicht kooperierende Gebiete)").
Steuerabzugsverpflichtet ist derjenige, der zivilrechtlich die Vergütung schuldet.[2] Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttoeinnahmen einschließlich der geldwerten Vorteile. In den Einnahmen enthaltene USt unterliegt ebenfalls dem Steuerabzug, auch wenn der Vergütungsschuldner sie als Vorsteuer absetzen kann.[3] Die Bemessungsgrundlage erhöht sich, wenn der Vergütungsschuldner Kosten des Vergütungsgläubigers oder die Abzugssteuer übernimmt.[4] Eine Ausnahme von der Bruttobesteuerung enthält § 50a Abs. 2 S. 2 EStG: Vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nicht zu der Bemessungsgrundlage, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Für Verpflegungsmehraufwand gilt das Gleiche, soweit die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden.
Der Steuersatz beträgt 15 %, für Aufsichtsratsmitglieder 30 %.
Bei dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG können Vergütungsgläubiger, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind, mit den Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten dem Vergütungsschuldner in nachprüfbarer Form nachweisen. Der Vergütungsschuldner kann dann die Bemessungsgrundlage um diese Kosten mindern. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsschuldner die Kosten übernommen hat. Folge in diesen Fällen ist jedoch, dass sich der Steuersatz für natürliche Personen auf 30 % erhöht, bei Körperschaften bleibt er bei 15 %, da dies dem Tarifsteuersatz entspricht.
Der Steuerabzug ist nach § 50c Abs. 1 EStG auch vorzunehmen, wenn ein niedrigerer Abzugssatz anzuwenden ist oder der Steuerabzug zu unterbleiben hat. Der Steuerabzugsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen einen Anspruch auf Reduzierung der Abzugsteuer nach DBA, § 43b EStG oder § 50g EStG hat. Der Vergütungsgläubiger kann in diesen Fällen entweder eine Freistellungsbescheinigung ("Freistellungsverfahren") oder eine Erstattung ("Erstattungsverfahren") beantragen.
Ist der Vergütungsgläubiger seinerseits zum Steuerabzug verpflichtet (Steuerabzug zweiter Stufe), kann er diesen nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen, wenn seine Einnahmen bereits auf der ersten Stufe dem Steuerabzug unterlegen haben. Er hat aber die Steuer auf der zweiten Stufe zu entrichten, wenn bei dem Steuerabzug auf der ersten Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht oder Veranlagung oder Erstattung der Steuer beantragt worden sind.
Außerdem ist nach § 50a Abs. 7 EStG ein Steuerabzug auch bei anderen beschränkt stpfl. Einkünften mit dem Steuersatz von 25 %, bei Körperschaften 15 %, vorzunehmen, wenn das FA dies anordnet. Dieser Steuerabzug hat keine Abgeltungswirkung, sondern Vorauszahlungscharakter.
Der Vergütungsschuldner haftet nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG, wenn er den Steuerabzug nicht vornimmt oder die Steuer nicht abführt. Wird der Steuerabzug nicht vorgenommen, kann auch der Steuergläubiger in Anspruch genommen werden[5], nicht jedoch, wenn die abgezogene Steuer nicht abgeführt wird.
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