Rz. 1

[Autor/Stand] § 14 GrStG wurde durch Art. 1 des Grundsteuerreformgesetzes v. 7.8.1973[2] in das wegen der damals aktuellen Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 neue Grundsteuerrecht aufgenommen und besteht seitdem bis zum 31.12.2024 ohne Änderungen fort.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Erst durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[4] ergab sich insoweit eine Änderung, als die bisher angesetzte Steuermesszahl von 6 vom Tausend mit Wirkung vom 1.1.2025[5] auf 0,55 Promille herabgesetzt wurde. Damit wurde die Steuermesszahl an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen sowie redaktionell an eine zeitgemäße Sprache angepasst.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Vom Grundsatz her beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Steuermesszahl seinen Beitrag zur Aufkommensneutralität des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechtes zu leisten. Ob diese Absicht in der späteren Praxis tatsächlich verwirklicht wird ist allerdings im Wesentlichen davon abhängig, wie sich die Neubewertung auf die Grundsteuerwerte auswirkt und wie sich die hebeberechtigten Gemeinden bei der Festlegung des Hebesatzes[8] verhalten.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[2] BGBl. I 1973, 965 = BStBl. I 1973, 586.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794; BStBl. I 2019, 1319.
[5] Vgl. § 37 GrStG i.d.F. des GrStRefG.
[6] Siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/11085, 123.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020

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