A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 5 ErbStG stellt sicher, dass die effektive Zugewinnausgleichsforderung von der Besteuerung ausgenommen wird. Da jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner dem anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte seines Vermögenszuwachses während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ausgleichen muss, handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch wirtschaftlich um einen vom Ausgleichsberechtigten selbst erwirtschafteten Vermögenszuwachs, der auf der Vereinbarung der Eheleute bzw. Lebenspartner über die Arbeitsteilung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beruht. Statt dieses Vermögen systematisch zutreffender weise als nicht steuerbar von dem übertragenen Vermögen zu isolieren, wird es durch § 5 ErbStG steuerfrei gestellt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).[2]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] Kritisch Meincke/Hannes/Holtz18, § 5 ErbStG Rz. 1.

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[2] wurde Abs. 1 um einen Satz 6 ergänzt. Damit soll nach Auffassung des Gesetzgebers eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners vermieten werden, welche sich daraus ergeben kann, dass die nach § 5 steuerfreie Ausgleichsforderung nach bürgerlich-rechtlichen Verkehrswerten ermittelt wird und zusätzlich zumindest für Teile des sich im Nachlassvermögen befindlichen Endvermögens weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt werden können.[3]

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 6 ErbStG, die ebenfalls durch das JStG 2020 neu geregelt wurde; vgl. die Kommentierung zu § 10 Abs. 6 ErbStG. Der Erbe kann danach auch die Zugewinnausgleichsforderung nur im Verhältnis von steuerpflichtigem zu steuerbefreitem Vermögen abziehen.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl. I 2021, 6.
[3] S. Gesetzesbegründung in BR-Druck. 503/20, 193.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023

III. Zivilrechtliche Grundlagen

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Seit dem 1.7.1958 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand[2]. In diesem Güterstand leben die Eheleute, wenn sie vertraglich keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben. Auch die Partner einer nach dem LPartG eingetragenen Lebenspartnerschaft leben nach § 6 LPartG im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart haben.

Seinem Wesen nach ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung mit gegenseitiger Ausgleichspflicht des Zugewinns im Fall der Beendigung des Güterstandes. Die Vermögensteile der Eheleute bzw. Lebenspartner bleiben während des Bestehens des Güterstandes getrennt, wodurch nicht ausgeschlossen ist, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner auch gemeinschaftliches Vermögen begründen können.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Zugewinn eines jeden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird nach § 1373 BGB in der Weise ermittelt, dass von seinem Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes das bei Begründung des Güterstandes vorhandene Anfangsvermögen abgezogen wird.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Damit kann das Anfangsvermögen seit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 auch negativ sein. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens ist jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner nach § 1377 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, bei Begründung des Güterstandes an der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken. Wird kein Vermögensverzeichnis erstellt, gilt nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegbare Vermutung, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Bewertung des Anfangsvermögens erfolgt zu Verkehrswerten. Ausgleichspflichtig zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartnern ist jedoch nur der reale Wertzuwachs. Deshalb wird nach der Rechtsprechung des BGH[6] die auf Grund der Geldentwertung eingetretene Wertsteigerung dadurch eliminiert, dass das Anfangsvermögen mit Hilfe des Kaufpreisindexes auf den Wert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes hochindexiert wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Dem Anfangsvermögen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB während des Bestehens des Güterstandes erhaltene Erbschaften sowie Schenkungen, die im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht erfolgt sind, nach Abzug der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Dadurch werden solche unentgeltlichen Erwerbe aus dem Zugewinn herausgenommen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das zu Verkehrswerten bewertete Vermögen, das bei dem jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Es kann auch negativ sein, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Endvermögen werden unter den Voraussetzungen des § ...

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