Schrifttum:

Baltromejus, Ertragsteuerliche Aspekte des Betriebs eines Blockheizkraftwerks NWB 2016, 172-178; Birgel, Bedarfsbewertung: Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Grundbesitz, UM 2004, 104; Boegeholz, Betriebsvorrichtungen oder Grundvermögen (Abgrenzung der Wirtschaftsgüter mit Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen), StBp. 1977, 109; Brick, Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung bei Unterwasserkraftwerken, Steuern der Energiewirtschaft – StE – 1999, 39a; Eisele, Aktuelle Finanzrechtsprechung zur Frage der Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen, INF 2005, 944; Eisele, Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, NWB Fach 9, 2849; Eisele, Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, NWB 2013, 2473-2483; Fumi, Einheitsbewertung einer mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücksfläche, EFG 2010, 1478-1479 (Anmerkung); Gürsching, Subjektiv-dingliche und grundstücksgleiche Rechte bei der Einheitsbewertung, DStR 1962/63, 305; Hahnraths, Zur Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen, Stbg. 1968, 132; Halaczinsky, Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, ErbStB 2013, 324-332; Halaczinsky, Gehören die Aufwendungen für Einbaumöbel zu den Gebäudeherstellungskosten?, DB 1982, 2588; Hillenkamp, Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen bei der Hauptfeststellung 1964, DStR 1968, 374; Krause/Grootens, Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, NWB-EV 2013, 248-260; Langner, Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden und den Außenanlagen eines Grundstücks – Ein Überblick unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der geltenden Verwaltungsanweisungen, BB 1975, Beilage 10 zu Heft 23; Rid, Probleme der Neubewertung des Grundvermögens, DStR 1967, 207 (208); Schmidt, E., Betriebsvorrichtungen als juristische Spielwiese, BB 1995, 1330; Schmidt, E., Fehlerbeseitigende Fortschreibung von Einheitswerten wegen Sprinkleranlagen, BB 1994, 623; Schmidt, E., Lastenaufzüge in der Einheitsbewertung, BB 1976, 1353; Schmidt, Steuerliche Behandlung von Brandschutzeinrichtungen, BB 1997, 25; Schoppe, Bewertung von Traglufthallen als Grundvermögen oder Betriebsvorrichtungen, FR 1971, 397; Schreiber/Stork, Mietereinbauten und Mieterumbauten in Ertragsteuerbilanz und Vermögensaufstellung – Kritische Stellungnahme zum BMF-Schreiben v. 15.1.1976, BB 1977, 1391; Schumann, Der Abgrenzungserlass 2013: Gebäude oder Betriebsvorrichtung?, EStB 2013, 468-472; Schustek, Einkommensteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken, DStR 2015, 678-682; Selder, Tiefkühllager keine Betriebsvorrichtung, jurisPR-SteuerR 27/2011 Anm. 5; Steinberg, Gedanken zu aktuellen Fragen aus dem Recht der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens im Rahmen des Problems Steuerrecht und Betriebswirtschaft, StBp. 1967, 121 (127, 128); Stöckel, Bauwerke in Containerbauweise – Gebäude oder Betriebsvorrichtungen?, DStZ 1995, 137.; Stöckel, Die Abgrenzung des Gebäudes von Betriebsvorrichtungen, DStZ 1989, 219; Stöckel, Sind Windfarmen/-parks dem Grundvermögen zuzurechnen?, NWB 2013, 292-298

A. Vorbemerkungen

I. Überblick

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt Begriff und Umfang des Grundvermögens. Die Regelungen über die Bewertung des Grundvermögens ergeben sich aus den §§ 6994 BewG, für das Beitrittsgebiet aus § 129 BewG.

§ 68 Abs. 1 BewG umschreibt den Umfang des Grundvermögens und grenzt dieses negativ von dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 BewG) und den Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG) als Untereinheiten des Betriebsvermögens (§ 95 BewG) ab.

§ 68 Abs. 2 BewG nimmt Bodenschätze, Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen aus dem Grundvermögen aus, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Der letzte Satz der Vorschrift ordnet Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen (z.B. Verstärkungen von Decken, Mauervorlagen und Verstrebungen), dem Gebäude zu und dient der Abgrenzung dieser Bauteile von den Betriebsvorrichtungen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nur unzusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthält eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals in einer Gesamtvorschrift eine Umschreibung des Begriffs Grundvermögen.

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG entspricht § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934. Diese Regelung geht zurück auf § 34 Abs. 1 RBewG 1925 und § 54 Abs. 1 RBewG 1931.

§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG war schon in den früheren Bewertungsgesetzen in der Vorschrift über die Begriffsbestimmung des Grundvermögens aufgeführt (vgl. § 50 Abs. 2 BewG 1934, § 54 Abs. 2 RBewG 1931 und § 34 Abs. 2 RBewG 1925).

§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde in das Bewertungsgesetz 1965 neu aufgenommen.

§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG entsprach § 51 Abs. 4 BewG 1934. Für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1993 sind sta...

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