Rz. 18

[Autor/Stand] Um zu verhindern, dass bei einem geringfügigen Überschreiten einer der sieben Progressionsstufen der Erwerber ebenso hoch besteuert wird wie ein Erwerber an der oberen Grenze der Progressionsstufe, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Belastung, die auf den Mehrerwerb durch Überschreiten der letzten Stufe entfällt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Der Härteausgleich ist fester Bestandteil der Tarifvorschrift. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d.h. auch in Fällen des §§ 6 Abs. 2[3], 10 Abs. 2, 14[4] und 15 Abs. 3[5] ErbStG sowie §§ 19a, 23 ErbStG.[6]

 

Rz. 19.1

 
Hinweis

Bei einer Schenkung, deren Wert feststeht (z.B. Geld oder Wertpapiere), kann man den Härteausgleich von vornherein in die Steuerbelastung einberechnen. Auch durch Verteilung von Zuwendungen kann man das Überschreiten von Steuersätzen vermeiden (s. § 16 ErbStG Rz. 4 a.E.).

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

  1. Zuerst wird der Steuerbetrag für den Gesamterwerb nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (anhand der aktuellen Wertstufe),
  2. dann anhand der vorhergehenden überschrittenen Wertstufe;
  3. wenn die Differenz der Steuer kleiner ist als 50 % bzw. 75 % des Mehrerwerbs, wird dieser Betrag, ansonsten mit 50 % bzw. 75 % des Mehrerwerbs
  4. zur Steuer auf den Höchstbetrag der nächst kleineren Wertstufe (s. 2.) hinzugerechnet.
 

Rz. 21

 

Beispiel

Der Erwerber (Steuerklasse I) hat einen steuerpflichtigen Erwerb im Jahr 2017 i.H.v. 350.000 EUR zu versteuern: 15 % von 350.000 = 52.500 EUR.

Die Steuer bei einem steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 300.000 EUR (letztvorhergehende Wertgrenze = 11 %) würde 33.000 EUR betragen. Die Differenz der Steuerbeträge (52.500 EUR – 33.000 EUR) ist 19.500 EUR.

Um maximal 50 % des Betrags, um den der tatsächliche steuerpflichtige Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze übersteigt (350.000 EUR – 300.000 EUR = 50.000 EUR), also um die Hälfte von 50.000 EUR = 25.000 EUR, wäre die Steuer zu erhöhen auf 58.000 EUR.

Da die Steuerdifferenz von 19.500 EUR aus 25 .000 EUR (= die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags) gedeckt werden kann, kommt ein Härteausgleich nicht zur Anwendung. Es bleibt bei 52.500 EUR Erbschaftsteuer.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Ersparung dieser Rechenarbeit dankenswerterweise eine Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für den Härteausgleich bei Erwerben ab dem 1.1.2010 erlassen, s. H E 19 ErbStH 2019.

Tabelle der maßgeblichen Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs für Erwerbe ab dem 1.1.2010

 
Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... Euro in StKl.
Euro I II III
75.000
300.000 82.600 87.400
600.000 334.200 359.900
6.000.000 677.400 749.900
13.000.000 6.888.800 6.749.900 10.799.900
26.000.000 15.260.800 14.857.100
über 26.000.000 29.899.900 28.437.400

Wegen der neuen Steuersätze in StKl. II für Erwerbe ab 1.1.2010 (s. Rz. 6) ist die vorhergehende Tabelle für Erwerbe ab diesem Zeitpunkt geändert worden.[9] Bei den Steuerklassen I und III hat sich nichts geändert.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.05.2022
[3] Siehe dazu Kirschstein, ZEV 2001, 347.
[4] In die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG kann nur das der deutschen Besteuerung unterliegende Inlandsvermögen einbezogen werden, s.a. Courdt in Kapp/Ebeling, § 19 ErbStG Rz. 21.
[5] Der Schlusserbe kann den Härteausgleich nur einmal, und zwar abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs beanspruchen, s. FG Nds. v. 24.1.2007 – 3 K 314/06, ZErb2007, 350; s.a. Heinrichshofen, ErbStB 2007, 263 und Courdt in Kapp/Ebeling, § 19 ErbStG Rz. 21 a.E.
[6] Siehe H E 19 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.05.2022
[9] Siehe H E 19 ErbStH 2019 sowie Stein in von Oertzen/Loose2, § 19 ErbStG Rz. 40.

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