Rz. 11

[Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG Rz. 16 und 56).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die besondere Höhe des Ehegattenfreibetrags, gerade auch im Unterschied zu den Kinderfreibeträgen, ist verfassungsgemäß.[3]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Ehegatten wird weiterhin ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gewährt. § 16 ErbStG wird jedoch vorher berücksichtigt.

Daneben gilt es auch die Steuerfreistellung des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG zu erwägen (Rz. 38), u.U. sogar öfter im Rahmen der sog. Güterstandsschaukel (s. § 5 ErbStG Rz. 40).[5]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (das Gesetz spricht nur von "Lebenspartner") fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die frühere Gleichstellung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 in § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG fiel folglich weg, weil nicht mehr notwendig. Aufgrund des sog. Eheöffnungsgesetzes vom 20.7.2017[7] (s. § 15 ErbStG Rz. 22) können gleichgeschlechtliche Partner nur noch heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG). Ab dem 1.10.2017 gibt es deshalb keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr. Bisher eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden (z.B. wegen vollem Adoptionsrecht).

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Ehegatten nicht gleichgestellt (s. § 15 ErbStG Rz. 19). Dass im Alltag der Begriff "Lebenspartner" auch für heterosexuelle Beziehungen benutzt wird, ist nicht maßgebend. Er ist i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetz zu verstehen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] S.a. Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 17.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[7] EheöffnungsG v. 20.7.2017, BGBl. I 2017, 2787.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge