Rz. 16

[Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig erklärten Ehe[5]. Zum Zeitpünkt der Wirksamkeit von Ehescheidungen im Ausland[6]

Der Erblasser kann auch durch letztwillige Verfügung nach § 1938 BGB seinen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Verlobte fallen bei der Erbschaftsteuer nicht in Steuerklasse I, selbst wenn das Aufgebot schon bestellt war (ab 1998 weggefallen) oder das Brautpaar schon auf dem Weg zum Standesamt war; auch ein Billigkeitserlass nach § 163 AO entfällt in solch einem Fall.[8]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Bei unentgeltlichen Zuwendungen kommt ausnahmsweise die Steuerklasse I in Betracht, wenn die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgte und tatsächlich auch später erfolgt.[10] Die Rechtslage ähnelt insofern einem Ehevertrag, der i.d.R. auch vor Eingehen der Ehe geschlossen wird.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Zur Anerkennung von Ehen nach ausländischem Recht s. Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 11 und 12.
[3] Weinmann in Moench/Weinmann, § 15 ErbStG Rz. 10, die zeitlich eher eingreifenden erbrechtlichen Bestimmungen von §§ 1922, 2077 BGB gelten hier nicht.
[4] Sein Erbrecht ist bereits bei bevorstehender Auflösung der Ehe ausgeschlossen, s. §§ 1933, 2077, 2268 und 2279 BGB.
[6] S. Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[10] RFH v. 25.4.1940, RStBl. 1940, 615.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge