1Zur anderweitigen Unterbringung eines von der Sanierung betroffenen gewerblichen Betriebs oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs können Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, soweit eine Entschädigung und eine Förderung aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen hierzu nicht ausreichen. 2Das gleiche gilt, wenn ein solcher Betrieb durch die Sanierung derart beeinträchtigt wird, daß eine wesentliche Änderung baulicher Anlagen erforderlich wird.

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