Ein beschränkt stpfl. Sportler oder Artist, der mit Einkünften aus einer Darbietung im Inland dem Steuerabzug unterliegt, hat mehrere Möglichkeiten. Er kann den Steuerabzug, der von der Bruttovergütung vorgenommen wird, hinnehmen; die Steuer ist dann durch den Steuerabzug abgegolten. Er kann, um die Abgeltungswirkung auszuschließen, im Inland eine Betriebsstätte gründen, jedoch genügt die Bestellung eines ständigen Vertreters zum Ausschluss der Abgeltungswirkung nicht. Ist er ein EU- oder EWR-Staatsbürger, kann er die Bemessungsgrundlage um mit der Vergütung unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben mindern; allerdings steigt dann der Abzugssteuersatz von 15 % auf 30 %. Eine solche Maßnahme ist daher nur sinnvoll, wenn die unmittelbar mit der Leistung zusammenhängenden Betriebsausgaben mehr als 50 % der Vergütung betragen. Als EU- oder EWR-Staatsbürger kann er, stattdessen oder zusätzlich, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG beantragen. In diesem Fall richtet sich die Steuerberechnung nach § 50 Abs. 1 EStG. Daher sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften stehenden Betriebsausgaben abzusetzen, nicht nur die, die einen "unmittelbaren" Zusammenhang aufweisen. Das erfasst, anders als die Regelung nach § 50a Abs. 3 S. 1 EStG, auch anteilige Gemeinkosten und ähnliche Kosten.

Ist der Sportler oder Artist im Inland ansässig, hat er die Staatsbürgerschaft eine EU-oder EWR-Staates und erfolgte die Darbietung in einem EU-/EWR-Staat, muss er beim Steuerabzug im ausl. Staat berücksichtigen, dass der Steuerabzug vom Bruttobetrag der Vergütung nach der EuGH-Rechtsprechung[1] ohne Erstattungsmöglichkeit europarechtswidrig ist. Diese Rechtsprechung gilt für alle EU-/EWR-Staaten. Der Stpfl. muss also die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Minderung bzw. Erstattung der Quellensteuer im Quellenstaat geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Anderenfalls ist die ausl. Steuer, soweit danach ein Minderungsanspruch im Ausland bestand, nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG nicht anrechenbar.[2]

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