Kurzbeschreibung

Mit dieser Mustervereinbarung können Verein und Sponsor die Fördermittel und -zwecke zugunsten des Vereins und die Gegenleistung für den Sponsor regeln.

1. Vorbemerkung

Sponsoring beinhaltet vor allem die Förderung von Personengruppen und/oder Organisationen im sportlichen, kulturellen und/oder sozialen Bereich mittels Geld-, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen. Damit will der Sponsor regelmäßig eigene Ziele erreichen, z. B. seinen Bekanntheitsgrad steigern, sein Firmenimage verändern/stärken, ein neues Produkt präsentieren, Kontakte mit ausgewählten Zielgruppen schaffen etc.

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen hat die Finanzverwaltung zunächst bis zum 31.12.2022 das Sponsoring grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug zugelassen und dann bis zum 31.12.2023 verlängert.[1] Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirt-schaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

Im Rahme des üblichen Sponsoring verpflichtet sich die gesponserte Organisation ihrerseits im Gegenzug, für das Unternehmen eine Gegenleistung zu erbringen, wie z. B. Werbeflächen im Vereinshaus zu Verfügung zu stellen, auf der Homepage bzw. in Broschüren der Organisation auf die Zusammenarbeit mit dem Sponsor hinzuweisen, bei Veranstaltungen die Präsenz des Sponsors mit seinen Produkten zu erlauben und damit zu werben.

Sportsponsoring ist der Bereich, auf dem die professionellen Sponsoring-Aktivitäten ihren Anfang nahmen. Im Bereich des Sportsponsorings ist die Kommerzialisierung durch Sponsoring bisher am weitesten fortgeschritten. Sponsoring eignet sich für sehr viele Unternehmer und auch Freiberufler.

Das Berufsrecht kann z. B. dem Steuerberater Marketingmaßnahmen wie Sponsoring nicht verbieten, da diese niemals auf die Erteilung eines Einzelmandats gerichtet, sondern eine strategische Angelegenheit sind.[2]

2. Wichtige Hinweise

Beim Sponsoring-Vertrag verpflichten sich sowohl der Sponsor als auch der Gesponserte zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, um ihrerseits die Gegenleistung der anderen Partei zu erhalten.[1]

Im Extremfall muss der gesponserte Verein an den Insolvenzverwalter des Sponsor-Unternehmens die Sponsorengelder zurückzahlen.[2]

Der Sponsoring-Vertrag ist nicht gesetzlich geregelt.[3] Bei einem Sponsoring-Vertrag handelt es sich um einen atypischen Vertrag.[4] Ein Sponsoring-Vertrag wird erstellt, wenn das Angebot und die Verhandlungen zu einem positiven Abschluss für beide Parteien geführt haben.

Sowohl der Sponsor als auch die zu fördernde Vereinigung müssen sich absichern, um ihre jeweiligen Ziele zu gewährleisten. Der Vertrag sollte die Laufzeit regeln mit etwaigen außerordentlichen Kündigungsrechten, den Ausschluss anderer Sponsoren aus der gleichen Branche, Verwendung der finanziellen Mittel seitens der geförderten Organisation und deren Gegenleistung etc. Letztere ist insbesondere für den Sponsor zwecks Abzugs der Aufwendungen als Betriebsausgabe relevant.

Da es sich beim Sponsoring-Vertrag nicht um eine geregelte bestimmte Vertragsart handelt, sind die beiderseitigen Verpflichtungen und Rechte, insbesondere die Leistungen des Gesponserten möglichst genau zu nennen. Im Falle einer lückenhaften Vereinbarung ist bei Eintritt von Leistungsstörungen und dem Bestehen von Sekundärleistungspflichten, das Recht gesetzlich geregelter Vertragstypen, die ähnlich sind, anzuwenden (z. B. Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag). Wie der Vertrag ausgestaltet ist und welches Element durch die Vertragsstörung betroffen ist, ist immer Frage des Einzelfalls, woraus sich dann auch das für die Mängelansprüche geltende Recht ergibt.

[1] BFH, Urteil v. 30.08.2017, II R 46/15, BFH/NV 2018 S. 125. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer ei-nem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Überlassung, liegt in dem Verzicht eine Schenkung des Dritten an den Verein.
[2] Vergleich vor dem OLG Köln zwischen Bundesligist und Insolvenzverwalter der Fa. Teldafax, Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 22.10.2014, 26 O 140/13, 26 O 141/13 und 26 O 142/13.
[4] BGH, Urteil v. 17.06.1992, XII ZR 253/90: Zur Frage, ob ein Sponsor die an einen Sportlehrer für die Übernahme der Trainertätigkeit bei einem Amateuroberligaverein gezahlte Summe (teilweise) zurückfordern kann, wenn der Trainervertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezwe...

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