Leitsatz

Aufwendungen für die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Sprache während der Betreuung in einer Kindertagesstätte vermittelt wird. Das Sächsische FG ist der Ansicht, dass Betreuung und frühkindliche Förderung einheitlich zu betrachten sind.

 

Sachverhalt

Die berufstätigen Eltern meldeten ihre Kinder bei einem Kindergarten an, der zusätzlich zu den Erzieherinnen noch französische Sprachassistentinnen einsetzte. Finanziert wurden die Assistentinnen von einem Verein zur Förderung der frühkindlichen bilingualen Erziehung, der von den Eltern mit rund 1.300 EUR pro Jahr unterstützt wurde. Die Vermittlung der Französischkenntnisse erfolgte nicht in Unterrichtsform, sondern während des Spiels und der laufenden Betreuung. Die Assistentinnen hatten die Anweisung, mit den Kindern nur französisch zu sprechen und die Fremdsprache völlig zwanglos zu vermitteln.

Die Zahlungen an den Verein machten die Eltern in ihren Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 1 EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug und vertrat die Ansicht, dass die Kosten aufgrund der sog. Vermittlung besonderer Fähigkeiten entstanden sind, die nicht begünstigt ist.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Französischkenntnissen in voller Höhe als Betreuungsaufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Entscheidend ist für das FG, dass die Vermittlung der Sprache nur anlässlich der Betreuung erfolgt ist. Einen Unterricht, den der Gesetzgeber ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausschließt, konnte das FG in der vorliegenden Sprachförderung nicht erkennen. Vielmehr wurden die Kinder nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Betreuung und während des Spielens an die Fremdsprache herangeführt. Da die Förderung der frühkindlichen (Sprach-)Fähigkeiten und die eigentliche Betreuung eine Einheit bilden, ist eine Aufteilung der Kosten nicht erforderlich.

 

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 29/11 anhängig.

Der Regelung des § 4f EStG a. F. ist zum 1.1.2009 in die Vorschrift des § 9c EStG eingegangen. Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch nicht erfolgt, die Vorschrift des § 4f EStG a. F. wurde lediglich mit anderen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammengefasst. Nach wie vor sind Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und die Erteilung von Unterricht nicht abzugsfähig (vgl. § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher sind die Urteilsgrundsätze auch für die gegenwärtige Rechtslage weiter relevant.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 06.04.2011, 2 K 1522/10

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