Leitsatz

1. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt.

2. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

 

Normenkette

§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG, Art. 63 AEUV, § 10b, § 50 Abs. 1 EStDV, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 52, § 63, § 90 Abs. 2, § 117 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Sachverhalt

Die Kläger spendeten Im Streitjahr 2007 15.000 EUR an die A-Fundaciò. Diese ist eine auf einer balearischen Insel ansässige und dort im Stiftungsregister eingetragene Stiftung. Das FA lehnte den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b EStG ebenso wie das FG ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, 11 K 2439/10 E, Haufe-Index 4057466, EFG 2013, 678).

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der BFH begründete dies damit, dass die Kläger weder nachgewiesen hätten, dass die Fundaciò die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt hat, noch hätten sie eine ausreichende Zuwendungsbestätigung vorgelegt.

 

Hinweis

Der X. Senat hat mit diesem Urteil die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Das Urteil kann als Komplementärentscheiung zu dem Urteil des I. Senats vom 17.9.2013, I R 16/12 (BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440) angesehen werden, in dem sich der BFH zu den Anforderungen an die Satzung einer ausländischen Einrichtung in Bezug auf den Grundsatz der Vermögensbindung geäußert hat.

Das Urteil des X. Senats enthält folgende Erkenntnisse:

1. Ausgehend von dem EuGH-Urteil vom 27.1.2009, C-318/07, Persche (Slg. 2009, I-359), ist es nicht unionsrechtswidrig, dass für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit der Spende an eine EU-/EWR-Stiftung das deutsche Steuerrecht maßgeblich ist.

Daher muss nach § 63 Abs. 1 AO die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbe­günstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Der Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, ist gemäß § 63 Abs. 3 AO durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

2. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen mangels rechtlicher Verpflichtung nicht – wie in Inlandsfällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender. Auch dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt. Es ist – so der EuGH im Urteil Persche in Slg. 2009, I-359, Rz. 57 – einem Spender normalerweise möglich, von der gemeinnützigen Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten hat, hervorgehen.

3. Das FA kann – muss aber nicht – im Wege der Amtshilfe durch die ausländische Steuerbehörde die gemeinnützige Verwendung der Stiftungsgelder klären lassen.

4. Der Spender hat nach deutschem Verfahrensrecht die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Damit ist es seine Aufgabe und auch sein Risiko, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nachzuweisen.

5. Entspricht eine ausländische Zuwendungsbestätigung nicht dem Vordruck des § 50 EStDV, erlaubt sie es aber den Steuerbehörden dennoch, genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderausgabenabzugs vorliegen, muss diese Bescheinigung von den Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gemäß § 50 EStDV gleichwertig angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30.6.2011, C-262/09, Meilicke II, Slg. 2011, I-5669, Rz. 46 zur Vorlage einer Körperschaftsteuerbe­scheinigung).

Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

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