Zusammenfassung

 
Begriff

Spenden sind private Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland. Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Vortragsmöglichkeit für den übersteigenden Betrag in spätere Veranlagungszeiträume.

Vergleichbare Kürzungsmöglichkeiten bestehen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. EUR, zusätzlich abgezogen werden. Der Stiftungsbeitrag ist beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilbar.

Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Sonderausgabenabzug. Beide Wege sind auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt.

Unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug bildet die Zuwendungsbescheinigung, die der Spendenempfänger ausstellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Spendenabzug ist in § 10b EStG geregelt. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung von Stiftungen enthält § 10b Abs. 1a EStG. Den Parteispendenabzug regeln § 10b Abs. 2 und § 34g EStG.

Zu den spendenbegünstigten Zwecken verweist das EStG auf die §§ 52 – 54 AO, die im AO-Anwendungserlass näher erläutert sind. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG definiert, unter welchen Voraussetzungen Vereine als steuerbegünstigt anerkannt werden und dadurch nach § 50 EStDV autorisiert sind, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

Die Bewertung von Sachspenden regeln § 10b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Vorschriften zur Spendenhaftung erläutert § 10b Abs. 4 EStG.

Mit der gewerbesteuerlichen Behandlung von Spenden befassen sich § 9 Nr. 5 GewStG, ergänzt um § 8 Nr. 9 GewStG für Körperschaften. Die auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkte Förderung von Stiftungsspenden findet sich in § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Die Abzugsvorschrift im Körperschaftsteuerrecht ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geregelt.

Einkommensteuer

1 Gemeinnütziger ­Spendenabzug

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Spenden und Mitgliedsbeiträge (Oberbegriff "Zuwendungen") an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder an eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Für den Umfang der steuerbegünstigten Zecke verweist das EStG auf den § 52 AO (Katalog der gemeinnützigen Zwecke), den § 53 AO (mildtätige Zwecke) und den § 54 AO (kirchliche Zwecke).

Die Regelung bezieht neben Zuwendungen an inländische Körperschaften auch Empfänger mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in die Förderung ein.[1] Die Förderung solcher Auslandsspenden setzt voraus, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt. Die Feststellungslast[2] darüber obliegt dem inländischen Spender.[3] Weiter wird verlangt, dass der Mitgliedsstaat zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung und Unterstützung im Beitreibungsverfahren von Steuerforderungen leistet und bei Verwirklichung des Spendenzwecks im Ausland die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beiträgt, etwa wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland unmittelbar zuzurechnen ist.[4] Direkte Spenden an Einrichtungen in einem Drittland (z. B. in die Schweiz oder in die USA) sind nicht begünstigt.

2 Was sind Spenden?

2.1 Definition der Zuwendung

Der Begriff "Zuwendung" erfordert eine Leistung des Spenders, die er

  • freiwillig und
  • unentgeltlich erbringt und
  • für ihn eine Ausgabe im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung darstellt.

2.2 Freiwilligkeit

Freiwilligkeit bedeutet, dass die Leistung auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen darf. Nicht begünstigt sind deshalb Geldbeträge, die ein Steuerpflichtiger an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens zu zahlen hat.[1] Auch Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen erfüllen weder beim Erblasser[2] noch beim Erben[3] die Abzugsvoraussetzungen. Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind ebenfalls nicht begünstigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[4]

2.3 Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegen...

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