LfSt Bayern, 20.4.2011, S 2256.1.1 - 4/8 St 32

Bezug: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BStBl 2011 II S. 76)

Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl 2011 I S. 14)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei bebauten Grundstücken

Berücksichtigung von Abschreibungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine konkrete Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Besitzzeiträumen nicht vorzunehmen.

Es wurde klargestellt, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (unter Berücksichtigung der AfA-Beträge) in allen betreffenden Fallkonstellationen in einem ersten Schritt zu erfolgen hat und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Gewinns vorzunehmen ist.

  Berücksichtigung von Werbungskosten
  Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, enthält das BMF-Schreiben vom 20.12.2010, a.a.O., unter Tz. II.1 folgende Aussage:
  „Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.”
  Nach nochmaliger Erörterung der Thematik auf Bund-Länder-Ebene ist dieser Passus entgegen der bisher vertretenen Auffassung so auszulegen, dass die mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zeitanteilig der steuerbaren und der nicht steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen sind. Zunächst erfolgt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns unter Berücksichtigung der Werbungskosten und anschließend erst die anteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns.
  Beispiel:
  A erwarb mit Kaufvertrag vom 1.7.1996 (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) eine vermietete Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten incl. Anschaffungsnebenkosten haben umgerechnet 250.000 EUR (davon 50.000 EUR Anteil Grund und Boden) betragen. Mit Vertrag vom 30.6.2005 (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) veräußert A die bis dahin fremd vermietete Eigentumswohnung für 235.000 EUR. An ein mit dem Verkauf beauftragtes Maklerbüro musste A nach Vertragsabschluss 10.000 EUR Provision bezahlen.
         
  1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
         
  Veräußerungserlös: 235.000 EUR
         
  ./. Anschaffungskosten 250.000 EUR  
    abzüglich AfA, § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG 36.000 EUR  
    (BMG 200.000 EUR; 2 × 2 % × 6/12 + 8 × 2 %)    
        ./. 214.000 EUR
  ./. Veräußerungskosten   ./. 10.000 EUR
  Zwischenergebnis:   11.000 EUR
         
  2. Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach Tz. II 1 (Vereinfachungsregelung) des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (a.a.O.)
         
  Gesamtbesitzzeit: 1.7.1996 – 30.6.2005: 108 Monate  
  Zeitraum 1.7.1996 – 31.3.1999: 33 Monate  
  ./. nicht steuerbarer Anteil (11.000 EUR × 33/108)   ./. 3.361 EUR
  = steuerbarer und steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn:   7.639 EUR
       

Hinweis: Die bisherige Karte 1.2.1 (12/2011) ist auszureihen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG § 23 Abs. 3 Satz 1

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