Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Lieferung von Speisen und Getränken
  • Sonstige Leistung bei Bewirtung
  • Besonderheiten vom 1.7.2020 bis 30.6.2021
 
Hinweis

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %.

Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:

  • 8340/4340 Erlöse 16 %
  • 8330/4330 Erlöse 5 %
  • 1775/3805 Umsatzsteuer 16 %
  • 1773/3803 Umsatzsteuer 7 %

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Erlöse 7 % USt 8300 4300   Umsatzerlöse
Erlöse 5 % USt 8305 4305   Umsatzerlöse
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse
Erlöse 16 % USt 8415 3305   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Die verkaufsfertig zubereiteten Speisen sind jeweils ein einzelnes Element, das ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Umsätze bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Diese Umsätze bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04). In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 unterliegt die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

 

Buchungssatz:

Kasse

an Erlöse 19 % USt (in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 Erlöse 5 % bzw. Erlöse 7 %)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 19 % Umsatzsteuer wird bei Verzehr vor Ort fällig

Herr Huber ist Inhaber eines Imbissstands und verkauft an seine Kunden verzehrfertige Würstchen, Pommes-Frites und vergleichbare Produkte. Der Imbissstand verfügt über Bänke und Tische (Bierzeltgarnituren), an denen die Kunden essen können. Am 10.4.01 hat Herr Huber folgende Einnahmen:

  • 595 EUR für Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, und
  • 214 EUR für Speisen, die zum Mitnehmen (in Verpackungen) abgegeben wurden.

Ergebnis: Die Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, unterliegen mit 7 % der Umsatzsteuer. Für die anderen Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, beträgt die Umsatzsteuer 19 %, auch wenn einige Kunden die Speisen nicht vor Ort verzehren.

Erhalten die Kunden die Speisen für den Verzehr vor Ort, beträgt die Umsatzsteuer 19 %. Weil Herr Huber seinen Kunden die Möglichkeit bietet, Speisen und Getränk im Sitzen an einem Tisch zu sich zu nehmen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Alle Speisen, die er zum Verzehr vor Ort abgibt, sind mit 19 % zu versteuern, auch wenn der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nicht nutzt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 214 8300/4300 Erlöse 7 % USt 200
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 14
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 595 8400/4400 Erlöse 19 % USt 500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 95

3 Wann bei Restaurantleistungen der Umsatzsteuersatz von 7 % gilt und wann 5 %

 
Hinweis

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz – 7 % – Zweites Corona Steuerhilfegesetz – 5 %

Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, S. 1385) ist § 12 Abs. 2 UStG um eine Nr. 15 ergänzt worden. Danach unterliegen "die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken", dem ermäßigten Steuersatz.

Darüber hinaus sieht das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 eine Reduzierung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % vor. D.h. dass innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten, in dem der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, 2 verschiedene Steuersätze gelten.

Die Auswirkungen, die sich aufgrund dieser vorübergehenden Maßnahmen ergeben, sind am Ende des Beitrags dargestellt.

4 Warum für die Zeit bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.7.2021 die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich ist

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 30.6.2021 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von einfachen Verzehrtheken, Stehtischen, Ablagebrettern usw., liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013,[1], das rückwirkend ab dem 1.7.2011 anzuwenden ist.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Es kommt daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

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