Zusammenfassung
Eine Einmalzahlung ist mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden (= Sondermeldung), wenn
- für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung (Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung) zu erstatten ist,
- die folgende Meldung innerhalb des laufenden Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder
- zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind.
Außerdem ist seit dem 1.1.2016 eine Sondermeldung immer erforderlich, wenn für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Märzklausel anzuwenden ist.
Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Sondermeldung ist § 28a Abs. 1 Nr. 12 SGB IV. In § 11 DEÜV sind weiter gehende Regelungen für die Abgabe der Sondermeldung enthalten.
Sozialversicherung
1 Abgabe einer Sondermeldung
1.1 Sondermeldung ist die Ausnahme
Für die Meldung beitragspflichtiger Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses gilt grundsätzlich, dass sie in die nächste Entgeltmeldung (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) einbezogen werden.
1.2 Gründe für eine Sondermeldung
In Fällen, in denen für das laufende Kalenderjahr keine Meldung zu erstellen ist, oder sich die Beitragsgruppen geändert haben, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung zu erstellen. Dazu ist der Grund der Abgabe mit 54 anzugeben.
Die Abgabe der Sondermeldung ist auch zulässig, wenn die Einmalzahlung während einer gemeldeten Unterbrechungszeit ausgezahlt wird; dies gilt selbst dann, wenn anschließend noch eine Meldung mit denselben Beitragsgruppen folgt (z. B. Jahresmeldung).
1.3 Auswirkungen der Märzklausel
Wenn in den Monaten Januar bis März eines Jahres geleistete Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungszeitraum des vorangegangenen Jahres zugeordnet werden müssen[1], ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung immer mit einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 zu erstatten.
S. Märzklausel.
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