0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 39 wurde durch das am 1.1.1989 in Kraft getretene Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) im Hinblick auf die Bedeutung der Leistung im Rahmen der GKV gegenüber dem bis dahin geltenden Recht mit dem Ziel konkretisiert, den Vorrang der preisgünstigen ambulanten Behandlung stärker zu beachten und verstärkt preisgünstige Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen BT-Drs. 11/2237 S. 177, 178).

Durch das am 1.1.1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) haben sich mit Rücksicht auf die neuen §§ 115a und 115b (vor- und nachstationäre Behandlung, ambulante Operation) und auch hinsichtlich der Zuzahlungen erhebliche Änderungen ergeben.

§ 39 Abs. 4 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) in Satz 1 geändert worden. Satz 3 wurde gestrichen. Mit dieser Änderung wurde der Gesetzeswortlaut lediglich an die durch das GSG mit Wirkung zum 1.1.1994 geschaffene Rechtslage angepasst.

 

Rz. 2

Die Höhe der Krankenhauszuzahlung ist durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) um weitere 5,00 DM auf 17,00 DM pro Tag angehoben worden.

Durch Art. 1 Nr. 5 des Achten Euro-Einführungsgesetzes v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 der Betrag der Zuzahlung auf 9,00 EUR festgesetzt worden.

 

Rz. 3

Art. 5 Nr. 11 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 1.7.2001 um einen Halbsatz erweitert. Danach erfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.

 

Rz. 3a

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Zuzahlungsregelung in Abs. 4 wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "14 Tage 9 Euro" durch die Angabe "28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag" ersetzt.

In Satz 2 ist die Angabe "Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 6 Satz 1" ersetzt worden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung.

 

Rz. 3b

Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Rz. 3c

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat durch die Änderung der Wortwahl in Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen Rechnung getragen. Abs. 3 wurde erneut geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 28.12.2007.

 

Rz. 3d

Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 545) hat in Abs. 4 Satz 1 den letzten Halbsatz – "das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet" – gestrichen. Die Änderung ist am 25.3.2009 in Kraft getreten.

 

Rz. 3e

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 4 die Sätze 4 bis 6 angefügt. Die Änderung stellt klar, dass die Krankenhausbehandlung auch das Entlassmanagement beinhaltet. Sie ist am 1.1.2012 in Kraft getreten. Ziel der Regelung ist es, den Übergang zwischen den Versorgungsbereichen zum Wohl des Versicherten zu verbessern.

 

Rz. 3f

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs. 1a völlig neu geregelt. In der Folgezeit wurde diese Regelung mehrfach geändert: Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) führte zum 29.7.2017 in Satz 6 eine Übergangsregelung bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V ein. Das Terminservice- und Versorgungsstärkungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) fügte mit Wirkung zum 11.5.2019 einen neuen Satz 6 ein. Dieser stellt den Umfang der Leistungen des Entlassungsmanagements klar. Gleichzeitig wurden in den neuen Sätzen 7 und 9 die Verordnung von Krankenhaustransport durch das Krankenhaus ermöglicht und in den neuen Sätzen 10 und 11 die Schiedsregelungen für den Rahmenvertrag umgestaltet. Letztlich wurde zum 26.11.2019 durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSPAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) vor dem Hintergrund der DSGVO die Einwilligung in das als Entlassmanagement neu geregelt; hierfür wurde der Satz 13 an den Sprachgebrauch der DSGVO angepasst, der bisherige Satz 14 gestrichen und der bisherige Satz 15 entsprechend geändert.

 

Rz. 3g

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