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Krankenhausbehandlung wird gewährt, solange sie wegen der Sterilisation oder des Abbruchs der Schwangerschaft erforderlich ist. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, so können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 39 Abs. 2). Für die Dauer der Krankenhausbehandlung gelten die Zuzahlungsregelungen des § 39 Abs. 4 entsprechend.

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