0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetzes – EIRD) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494) mit Wirkung zum 18.12.2019 eingeführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bewertung von neuen und bereits bestehenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung sowie im Krankenhaus ist nach §§ 135 und 137c dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Er hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die jeweilige Untersuchungs- und Behandlungsmethode (noch) den medizinisch notwendigen, qualitativ einwandfreien und wirtschaftlich gebotenen Anforderungen entspricht, die generell an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt sind und ob die Untersuchungs- und Behandlungsmethode erstmals bzw. weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenkassen gehen soll.

Nach der Gesetzesbegründung wurde die Verordnungsermächtigung des BMG geschaffen, um wesentliche Vorgaben für das Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in einer Rechtsverordnung zu regeln. Zur Straffung, Beschleunigung und Strukturierung der Bewertungsverfahren von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sollen in der Rechtsverordnung Vorgaben in zeitlicher und prozessualer Hinsicht gemacht werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss zu beachten hat. Dies betrifft insbesondere Vorgaben in Bezug auf Grundzüge des Bewertungsverfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss wie z. B. Fristen und Prozessschritte sowie Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Zudem sollen Anforderungen an die Unterlagen und an die Nachweise zur Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der tragenden Gründe, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrundeliegenden Abwägungsentscheidungen festgelegt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist im Übrigen nach Satz 3 der Vorschrift verpflichtet, seine nach § 91 Abs. 4 vorgeschriebene Verfahrensordnung, in der insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche und sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zu regeln sind, an die Vorgaben der Rechtsverordnung des BMG anzupassen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, zum 2. Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten sowie zum 6. Titel, der mit "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss" überschrieben ist.

Die Überschrift i. V. m. Satz 1 HS 1 der Vorschrift enthält für das BMG die gesetzliche Ermächtigung, die für den Gemeinsamen Bundesausschuss bindende Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Bindungswirkung für den Gemeinsamen Bundesausschuss ergibt sich auch aus Satz 1 HS 2, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuss die Rechtsverordnung bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu beachten hat. Als weitere Rechtsgrundlagen für die Bewertungen der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gelten weiterhin der § 135 Abs. 1 für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung sowie der § 137c Abs. 1 für die Krankenhausbehandlung.

Satz 2 enthält die gesetzlichen Vorgaben, die das BMG in der Rechtsverordnung näher regeln kann. Gesetzliche Vorgaben müssen demnach Bestandteile der Rechtsverordnung sein, bilden aber zugleich die Grenze dessen, was das BMG regeln darf; die Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben bleibt aber dem BMG überlassen, was an der Formulierung "kann näher regeln" in Satz 2 deutlich wird.

Nach Satz 3 ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung oder nach Inkrafttreten einer späteren Änderung der Rechtsverordnung seine Verfahrensordnung (vgl. § 91 Abs. 4) an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen. Damit wird erreicht, dass die Verfahrensordnung zur Regelung der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und im Krankenhaus immer dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsverordnung des BMG entspricht.

2.1 Methodenbewertungsverfahrensverordnung – (MBVerfV)

 

Rz. 4

Die "Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (MethodenbewertungsverfahrensverordnungMBVerfV)" hat das BMG als Rechtsverordnung am 23.6.2020 (BGBl. I S. 1379) erlassen; sie gilt mit Wirkung zum 27.6.2020. Die Rechtsverordnung umfasst neben der Einga...

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