Leitsatz

Die Setzung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist ermessengerecht, wenn der Kläger auch fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt schätzte daher im Juli 2010 die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und setzte Verspätungszuschläge fest. In den anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger die Steuererklärungen ein, jedoch war eine Vielzahl von Punkten streitig. Im Februar 2017 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und die Festsetzung der Verspätungszuschläge als überwiegend unbegründet zurück.

Der Kläger erhob im März 2017 Klage gegen die "Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009", ohne diese zu begründen. Nach erfolgloser Aufforderung durch die Geschäftsstelle des FG und mehreren Fristverlängerungsanträgen wurde ihm mit Anordnung vom 7.9.2017 eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt, obwohl sie auf Antrag des Klägers nochmals verlängert worden war.

Erst nach Ablauf der verlängerten Frist ging ein Schreiben des Klägers ein, in dem er vortrug, er habe die weitgehend fertige Klagebegründung aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht abschließen können. In der Folge stellte er weitere Fristverlängerungsanträge und reichte erst 5 Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung eine Klagebegründung ein.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens - das Ziel der Klage - nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat. Er hat nicht einmal dargelegt, welche Einspruchsentscheidungen er anfechten will und insoweit nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen Bezug genommen, ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen. In Betracht kamen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und die Verspätungszuschläge, für die am gleichen Tag Einspruchsentscheidungen ergangen sind. In den Einspruchsentscheidungen wurde über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte entschieden. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist dargelegt hat, welche der Streitpunkte rechtswidrig sind, war das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

 

Hinweis

Es besteht für das Gericht keine Verpflichtung, eine Ausschlussfrist zu setzen. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist eine Kannvorschrift und räumt dem Gericht ein Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen. Im Streitfall war die Setzung dieser Ausschlussfrist ermessensgerecht. Da der Kläger auch fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hatte, war diese Maßnahme geboten, um dem Erfordernis der Prozessbeschleunigung nachzukommen.

Bei Versäumung der Ausschlussfrist kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies kam vorliegend jedoch nicht in Betracht, da der Kläger die Gründe für die versäumte Frist - die gesundheitlichen Probleme - nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.02.2019, 12 K 23/19

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