Leitsatz

Das FG Baden-Württemberg beurteilte ein Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus, das sich in einer Wohnung über der selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befand und nur über einen separaten Zugang von außen erreichbar war. Mangels direktem Zugang vom Wohnbereich greifen die Abzugsbeschränkungen zum häuslichen Arbeitszimmer hier nicht.

 

Sachverhalt

Ein Oberarzt mietete für eigene Wohnzwecke eine Wohnung im Erdgeschoss eines Zweifamilienhaues. Zusätzlich schloss er einen gesonderten Mietvertrag für die Wohnung im Obergeschoss, die er daraufhin als Büro für seine selbstständige Erfindertätigkeit nutzte. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenhausaufgang (von außen) möglich, eine direkte Verbindung zwischen Wohnraum und Büro bestand nicht. Die Mietzahlungen für das Obergeschoss von rund 7.500 DM machte der Arzt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte das Büro als häusliches Arbeitszimmer und ließ daher nur einen beschränkten Kostenabzug von 2.400 DM zu.

 

Entscheidung

Die Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig, da ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt. Die Wohnung im Obergeschoss war nicht in die häusliche Sphäre des Arztes eingebunden. Die Büroräume befanden sich außerhalb der Privatwohnung, da die Eingangsbereiche der beiden Wohnungen komplett voneinander getrennt waren. Neben der räumlichen Trennung bestanden getrennte Stromkreise, eigene Wasseruhren, sowie eigenständige Mietverträge. All diese Aspekte sprachen für eine Eigenständigkeit der Büroetage.

Das FG stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Haus zusätzlich noch von "fremden Dritten" mitgenutzt wird. Auch wenn der Steuerpflichtige ein Haus allein bewohnt, kann die Büroetage eigenständig genutzt werden.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass eine strikte Trennung von Büro- und Wohnbereich zu einem unbeschränkten Betriebsausgabenabzug führen kann. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass das Arbeitszimmer räumlich und organisatorisch komplett von den Privaträumen getrennt wird. Als Schlüsselmerkmal stellt die Rechtsprechung immer wieder auf den separaten Büroeingang ab.

Hinweis: Der beschränkte Kostenabzug zum häuslichen Arbeitszimmer von 1.250 EUR (im Urteilsfall: 2.400 DM) ist nicht mehr gesetzlich vorgesehen; hiergegen regt sich jedoch in der Rechtsprechung Widerstand[1]. Die Finanzämter erkennen den beschränkten Kostenabzug mittlerweile im Wege der Aussetzung der Vollziehung wieder an[2].

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2009, 10 K 3583/08

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