Leitsatz

Selbstständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23.6.1964, GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 22 Nr. 3, § 15 Abs. 2 EStG, § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 3 FGO, § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO i.d.F. vom 6.10.1965

 

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2006 in einer von ihr eigens dafür angemieteten Wohnung als Prostituierte tätig. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich auf etwa 64.000 EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Das FA setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Sächsische FG entschied durch Urteil vom 14.4.2010, 8 K 1846/07 (Haufe-Index 2366959, EFG 2011, 318) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23.6.1964, GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), dass die Klägerin sonstige Einkünfte erzielt habe. Der III. Senat wollte dagegen in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der Literatur entscheiden, dass die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte, und legte die Sache dem Großen Senat vor (Beschluss vom 15.3.2012, III R 30/10, BFH/PR 2012, 341).

 

Entscheidung

Der Große Senat teilt die Auffassung des vorlegenden III. Senats.

 

Hinweis

Man ist gewohnt, dass Beschlüsse des Großen Senats des BFH – zuletzt am 31.1.2013 zum subjektiven Fehlerbegriff und am 21.9.2009 zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten – umfangreich ausfallen und die Vorlagefrage ausführlich darstellen, angefangen von der Rechtsentwicklung und den in der Literatur vertretenen Auffassungen bis hin zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gründen.

Dieser Beschluss dagegen ist kurz und knapp. Er kommt nach der Bejahung der Zulässigkeit der Vorlage unter Verweis auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des III. Senats zu dem wenig erstaunlichen Ergebnis, dass das älteste Gewerbe der Welt zu gewerblichen Einkünften führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.2.2013 – GrS 1/12

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