Zusammenfassung

 
Überblick

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz brachte zum 3.5.2011 erhebliche Verschärfungen und Einschränkungen für die Selbstanzeige gem. § 371 AO. Zum 1.1.2015 sind weitere Änderungen in Kraft getreten, die einerseits verschärfend, andererseits aber auch entlastend wirken. Berater sollten diese Fallstricke kennen, da eine Selbstanzeige ohne die nötige Professionalität in der Bearbeitung schnell ein Haftungsfall werden kann. Die Rechtsprechung der Landgerichte hat mittlerweile anerkannt, dass strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen, Geldauflagen), die ein Berater hätte vermeiden sollen, ein Vermögensschaden sind, die er seinem Mandanten erstatten muss. Das Beratungsgespräch vor Abgabe einer Selbstanzeige ist daher das "A & O": Der Berater sollte im Gespräch mit seinem Mandanten versuchen, den Sachverhalt lückenlos zu klären und den Mandanten auf Risiken hinweisen, die mit den geltenden Regeln der Selbstanzeige verbunden sind. Insbesondere sind zahlreiche Fragen zur Auslegung der §§ 371, 378 Abs. 3 AO nicht durch die Rechtsprechung geklärt und es findet sich mittlerweile eine Vielzahl an unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur. Die Finanzverwaltung und Justiz haben hingegen bisher kaum Richtlinien zur Auslegung der Neuregelung veröffentlicht. Es bietet sich daher an, Mandanten vor Abgabe einer Selbstanzeige auf diese Rechtsuntersicherheiten hinzuweisen. Trotz Ankündigung durch die Finanzverwaltung NRW und des Bundes gibt es bisher keine Darlegung der Verwaltung zur Handhabung der Neuregelung. Soweit es Äußerungen der Verwaltung gibt oder geben sollte, ist zu berücksichtigen, dass weder ein Staatsanwalt noch ein Strafrichter an eine Verwaltungsanweisung gebunden ist. Die Ausführungen in diesem Beitrag können angesichts der Komplexität der Materie und der ständigen Fortentwicklung nicht erschöpfend sein. Insbesondere können sie keine Beurteilung des konkreten Einzelfalls ersetzen. Die Regelungen zur Selbstanzeige (Voraussetzungen, Sperrgründe) sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

1 Mandantengespräch

Angesichts des Vollständigkeitsgebots des § 371 AO ist die Sachverhaltsermittlung (betroffene Einkünfte und beteiligte Steuerpflichtige) besonders wichtig. Die Praxis zeigt, dass nicht selten mehrere Gespräche stattfinden sollten, weil den Mandanten erst schrittweise alte Sachverhalte wieder einfallen oder Recherchen hierzu erforderlich sind. Ab und zu rufen Mandanten auch nach dem ersten Gespräch nochmals an und teilen mit, dass ihnen "doch noch etwas eingefallen sei". Manchmal erinnert sich der Mandanten doch noch, dass in einem Jahr ein weiteres Auslandskonto bestand oder dass bestimmte inländische Kapitaleinkünfte (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht erklärt worden sind.

 
Praxis-Tipp

Zeitfahrplan vereinbaren

Mit dem Mandanten sollte ein Zeitfahrplan vereinbart werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, ob sich der Mandant noch vorbehält, den Sachverhalt ggf. zu ergänzen und der Berater erst nach Weisung die Selbstanzeige versenden soll

Vertrauen schaffen

Der Berater sollte versuchen, den Mandanten "an die Hand zu nehmen", weil es dem Mandanten so leichter fällt, alle maßgeblichen Sachverhalte in der für ihn nicht selten peinlichen oder zumindest stressigen Situation zu offenbaren. Viele Mandanten sind überfordert und tragen diese nervliche Belastung schon länger mit sich herum. Die Erfahrung der Selbstanzeigenberatung zeigt, dass "Händchenhalten" genauso wichtig ist wie die Darstellung der Fachkompetenz, um den Mandanten zu gewinnen. Auch kann ein Hinweis auf die gesetzliche Schweigepflicht des Beraters helfen, den oftmals verunsicherten Mandanten die ggf. anfängliche Scheu zu nehmen, sich überhaupt zu öffnen.

Viele Mandanten sind "bürgerlich" geprägt und es ist das erste und einzige Mal im Leben, dass sie sich mit strafrechtlichen Fragen befassen müssen. Als sie das Konto im Ausland eröffneten, wehte politisch ein "anderer Wind" und die Hinterziehung wurde damals von der politischen und gesellschaftlichen Seite nicht als besonders verwerflich gewertet (selbstverständlich war es stets ein Straftatbestand). Daher fühlen sich manche Mandanten nun in eine "Ecke gedrängt", die nicht ihrem Selbstbild entspricht.

Bei einer Vertrauensatmosphäre wird es dem Berater gelingen, den vollständigen Sachverhalt im Gespräch mit dem Mandanten zu ermitteln, die richtigen Fragen zu stellen, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Die Regel lautet: "Sachverhalt, Sachverhalt, Sachverhalt". Nur die Ermittlung des richtigen Sachverhalts kann zu einer wirksamen Selbstanzeige führen.

Bedenken nehmen

Mandanten fragen zu Beginn manchmal, ob denn eine Selbstanzeige überhaupt zur Strafbefreiung führen kann, da die Regelung doch so kompliziert geworden sei. Zu ihrer Beruhigung kann der Berater betonen, dass eine Selbstanzeige bei dem richtigen Management strafbefreiend gestaltet werden kann (z. B. richtige Formulierung, Sicherheitspuffer). Auch beschäftigt viele Mandanten die Frage, ob denn dem Finanzamt eine Begründung für das "Fe...

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