Überblick

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz brachte zum 3.5.2011 erhebliche Verschärfungen und Einschränkungen für die Selbstanzeige gem. § 371 AO. Zum 1.1.2015 sind weitere Änderungen in Kraft getreten, die einerseits verschärfend, andererseits aber auch entlastend wirken. Berater sollten diese Fallstricke kennen, da eine Selbstanzeige ohne die nötige Professionalität in der Bearbeitung schnell ein Haftungsfall werden kann. Die Rechtsprechung der Landgerichte hat mittlerweile anerkannt, dass strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen, Geldauflagen), die ein Berater hätte vermeiden sollen, ein Vermögensschaden sind, die er seinem Mandanten erstatten muss. Das Beratungsgespräch vor Abgabe einer Selbstanzeige ist daher das "A & O": Der Berater sollte im Gespräch mit seinem Mandanten versuchen, den Sachverhalt lückenlos zu klären und den Mandanten auf Risiken hinweisen, die mit den geltenden Regeln der Selbstanzeige verbunden sind. Insbesondere sind zahlreiche Fragen zur Auslegung der §§ 371, 378 Abs. 3 AO nicht durch die Rechtsprechung geklärt und es findet sich mittlerweile eine Vielzahl an unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur. Die Finanzverwaltung und Justiz haben hingegen bisher kaum Richtlinien zur Auslegung der Neuregelung veröffentlicht. Es bietet sich daher an, Mandanten vor Abgabe einer Selbstanzeige auf diese Rechtsuntersicherheiten hinzuweisen. Trotz Ankündigung durch die Finanzverwaltung NRW und des Bundes gibt es bisher keine Darlegung der Verwaltung zur Handhabung der Neuregelung. Soweit es Äußerungen der Verwaltung gibt oder geben sollte, ist zu berücksichtigen, dass weder ein Staatsanwalt noch ein Strafrichter an eine Verwaltungsanweisung gebunden ist. Die Ausführungen in diesem Beitrag können angesichts der Komplexität der Materie und der ständigen Fortentwicklung nicht erschöpfend sein. Insbesondere können sie keine Beurteilung des konkreten Einzelfalls ersetzen. Die Regelungen zur Selbstanzeige (Voraussetzungen, Sperrgründe) sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

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