Angesichts des Vollständigkeitsgebots des § 371 AO ist die Sachverhaltsermittlung (betroffene Einkünfte und beteiligte Steuerpflichtige) besonders wichtig. Die Praxis zeigt, dass nicht selten mehrere Gespräche stattfinden sollten, weil den Mandanten erst schrittweise alte Sachverhalte wieder einfallen oder Recherchen hierzu erforderlich sind. Ab und zu rufen Mandanten auch nach dem ersten Gespräch nochmals an und teilen mit, dass ihnen "doch noch etwas eingefallen sei". Manchmal erinnert sich der Mandanten doch noch, dass in einem Jahr ein weiteres Auslandskonto bestand oder dass bestimmte inländische Kapitaleinkünfte (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht erklärt worden sind.

 
Praxis-Tipp

Zeitfahrplan vereinbaren

Mit dem Mandanten sollte ein Zeitfahrplan vereinbart werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, ob sich der Mandant noch vorbehält, den Sachverhalt ggf. zu ergänzen und der Berater erst nach Weisung die Selbstanzeige versenden soll

Vertrauen schaffen

Der Berater sollte versuchen, den Mandanten "an die Hand zu nehmen", weil es dem Mandanten so leichter fällt, alle maßgeblichen Sachverhalte in der für ihn nicht selten peinlichen oder zumindest stressigen Situation zu offenbaren. Viele Mandanten sind überfordert und tragen diese nervliche Belastung schon länger mit sich herum. Die Erfahrung der Selbstanzeigenberatung zeigt, dass "Händchenhalten" genauso wichtig ist wie die Darstellung der Fachkompetenz, um den Mandanten zu gewinnen. Auch kann ein Hinweis auf die gesetzliche Schweigepflicht des Beraters helfen, den oftmals verunsicherten Mandanten die ggf. anfängliche Scheu zu nehmen, sich überhaupt zu öffnen.

Viele Mandanten sind "bürgerlich" geprägt und es ist das erste und einzige Mal im Leben, dass sie sich mit strafrechtlichen Fragen befassen müssen. Als sie das Konto im Ausland eröffneten, wehte politisch ein "anderer Wind" und die Hinterziehung wurde damals von der politischen und gesellschaftlichen Seite nicht als besonders verwerflich gewertet (selbstverständlich war es stets ein Straftatbestand). Daher fühlen sich manche Mandanten nun in eine "Ecke gedrängt", die nicht ihrem Selbstbild entspricht.

Bei einer Vertrauensatmosphäre wird es dem Berater gelingen, den vollständigen Sachverhalt im Gespräch mit dem Mandanten zu ermitteln, die richtigen Fragen zu stellen, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Die Regel lautet: "Sachverhalt, Sachverhalt, Sachverhalt". Nur die Ermittlung des richtigen Sachverhalts kann zu einer wirksamen Selbstanzeige führen.

Bedenken nehmen

Mandanten fragen zu Beginn manchmal, ob denn eine Selbstanzeige überhaupt zur Strafbefreiung führen kann, da die Regelung doch so kompliziert geworden sei. Zu ihrer Beruhigung kann der Berater betonen, dass eine Selbstanzeige bei dem richtigen Management strafbefreiend gestaltet werden kann (z. B. richtige Formulierung, Sicherheitspuffer). Auch beschäftigt viele Mandanten die Frage, ob denn dem Finanzamt eine Begründung für das "Fehlverhalten" gegeben werden muss, aus welchen Gründen es zu der Steuerhinterziehung kam. Dieser Punkt ist manchen Mandanten besonders peinlich. Hier kann der Berater den Mandanten darauf hinweisen, dass er sich gegenüber dem Finanzamt nicht weiter rechtfertigen muss. Die Selbstanzeige ist eine bloße Nacherklärung und das Steuerrecht moralisiert nicht. Für viele Finanzbeamte ist die konkrete Nacherklärung aufgrund der aktuellen Menge an Selbstanzeigen nur ein Fall unter vielen. Bewährt hat sich auch die Formulierung gegenüber dem Mandanten, dass er "in der Masse mitschwimmt" und die Selbstanzeige für ihn geräuschlos geregelt wird.

Der Berater sollte zunächst kurz ansprechen, dass es bestimmte Voraussetzungen und Sperrgründe gibt und dann den allgemeinen Ablauf einer Selbstanzeige kurz skizzieren. Auf die jeweiligen Details kann dann in einem weiteren Durchgang eingegangen werden.

Auf Unklarheiten hinweisen

Der Berater sollte auch die Gelegenheit nutzen, auf die Unklarheiten der gesetzlichen Regelung hinzuweisen, soweit diese für den Mandanten relevant sein könnten. Hierdurch kann er sich zumindest punktuell von dem späteren Vorwurf freizeichnen, eine Garantie für das Funktionieren der Selbstanzeige übernommen zu haben. Die Unsicherheit hat der Gesetzgeber zu vertreten. Letztlich muss der Mandant entscheiden, ob er trotz etwaiger Unsicherheiten eine Selbstanzeige abgeben will oder nicht.

Protokoll

Aus Haftungsgründen ist es empfehlenswert, das Beratungsgespräch zu protokollieren. Auch bietet es sich ggf. an, dass Gespräch zumindest bei besonders haftungsträchtigen Fällen nicht alleine zu führen.

Hinweis

Mit dieser Checkliste kann die Selbstanzeige in 10 Schritten geplant werden.

1.1 Besondere Berufsträger

Ist der Mandant ein Berufsträger i. S. d. § 3 ff StBerG oder ein Beamter, so droht trotz wirksamer Selbstanzeige u. U. eine Mitteilung des Sachverhalts an die zuständige Berufskammer (§ 10 StBerG) bzw. an den Dienstherrn des Beamten (§ 49 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 BeamtenstatusG), wenn zu erwarten ist, dass eine berufsrechtliche Ahndung we...

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