Leitsatz

Ein selbständiger Buchhalter, der USt-Voranmeldungen für einen Mandanten erstellt, leistet unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG kommt nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Ein selbständiger Buchhalter buchte für den Mandanten M die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzte er das Buchhaltungsprogramm zur Erstellung der USt-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die so erstellten USt-Voranmeldungen übermittelte er nach Zustimmung des M an das Finanzamt.

Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil er nach §§ 5, 6 Nr. 4 StBerG unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Den Einspruch, mit dem der Kläger insbesondere geltend machte, die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG, die den dort genannten Personen das Erstellen von USt-Voranmeldungen verbiete, greife in ungerechtfertigter Weise in seine durch Art. 12 GG gewährte und geschützte Berufsfreiheit ein, wies das Finanzamt ebenfalls zurück.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass die Hilfeleistung bei der Anfertigung von USt-Voranmeldungen von der Erlaubnisnorm des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst wird.

Nach dieser Vorschrift sei zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen durch den dort bezeichneten Personenkreis erlaubt. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen komme jedoch nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Vorlage der Sache an das BVerfG nicht geboten, denn die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Europarecht, weshalb auch keine Vorlage an den EuGH in Betracht komme.

 

Hinweis

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH VII B 37/20. Die Chancen, dass der BFH die Revision zulassen wird, dürften eher schlecht stehen. Denn der II. Senat des BFH hat erst mit BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15, BStBl 2017 II S. 973, entschieden, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt sind, wenn dies aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt. Die Vorschrift könne im Hinblick auf ihren klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit ihr verfolgten Zielsetzung nicht entsprechend auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin nicht. Die USt-Voranmeldungen könnten den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Ihre richtige Erstellung erfordere eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2019, 4 K 1715/18

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