Leitsatz

Ein angestellter Monteur kann die Fahrten zu seiner Baustelle nach Reisekostengrundsätzen abziehen, wenn zu Beginn seiner dortigen (jeweils befristeten) Erst- und Folgeeinsätze noch nicht absehbar war, dass er an dem Ort tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten tätig sein wird. Mit dieser Entscheidung wendet das FG Münster die sogenannte "ex-ante-Betrachtung" an.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Elektromonteur war für seinen Arbeitgeber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (2010 bis 2017) auf einer Baustelle desselben Auftraggebers tätig. Die langjährige Einsatzdauer war nicht von vornherein absehbar gewesen, da der Monteur ausschließlich auf Grundlage von befristeten aufeinanderfolgenden Verträgen auf der Baustelle tätig gewesen war; die Laufzeit der einzelnen Verträge betrug längstens 36 Monate. Der Arbeitgeber hatte den Monteur durch arbeitsrechtliche Festlegungen keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet.

In seiner Einkommensteuererklärung 2014 rechnete der Monteur seine arbeitstäglichen Fahrten zur Baustelle nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer ab. Das Finanzamt sah die Baustelle hingegen als erste Tätigkeitsstätte an und hielt daher lediglich den Abzug der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte für zulässig. Im Klageverfahren machte der Monteur erstmals Verpflegungsmehraufwendungen für seine Arbeitseinsätze in 2014 (Streitjahr) geltend.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass der Monteur trotz der langjährigen Einsatzdauer keine erste Tätigkeitsstätte auf der Baustelle begründet hat und er seine Fahrtkosten daher nach Reisekostengrundsätzen abziehen darf. Es fehlte nach Gerichtsmeinung an der dauerhaften Zuordnung, die nach § 9 Abs. 4 EStG für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte erforderlich ist. Für die Beurteilung, ob eine solche Zuordnung vorliegt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine auf die Zukunft gerichtete Prognose („ex-ante-Betrachtung) vorgenommen werden - und zwar vom Standpunkt der damaligen Arbeitseinsätze aus. Aus diesem "Blickwinkel" war die Zuordnung zur Baustelle nicht auf Dauer gewesen, denn der Monteur hatte stets befristete Verträge (mit Laufzeiten unterhalb der 48-Monats-Grenze) und musste zudem jederzeit ernsthaft damit rechnen, auch während eines befristeten Vertrags einem anderen Arbeitsort zugewiesen zu werden.

 

Hinweis

Keinen Erfolg hatte die Klage des Monteurs hinsichtlich des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen. Das FG erklärte, dass die Pauschalen nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte abgezogen werden können (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Da der Arbeitseinsatz auf der Baustelle im Streitjahr schon mehrere Jahre angedauert hatte, war die Drei-Monats-Frist längst abgelaufen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.03.2019, 1 K 447/16 E

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