Rz. 22

Nach § 25e Abs. 2 UStG haftet der Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Nach der ab dem 1.7.2021 geltenden Gesetzesfassung haftet der Betreiber nicht, wenn der liefernde Unternehmer i. S. v. § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG kann sich damit vorbehaltlich der bestehenden Regelungen in § 25e Abs. 3 UStG aus der Haftung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer dadurch befreien, indem er nachweist, dass der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Dies bedeutet, dass der Betreiber die ihm von dem bei ihm tätigen Unternehmer mitgeteilte USt-IdNr. nicht nur nach § 22f Abs. 1 S. 1 UStG aufzeichnen, sondern außerdem regelmäßig nach § 18e UStG auch auf Gültigkeit prüfen muss.[1]

Nach der bis zum 30.6.2021 geltenden Gesetzesfassung haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nicht, wenn er eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG (Bescheinigungsverfahren) oder eine nach Bereitstellung eines elektronischen Abfrageverfahrens erteilte Bestätigung nach § 22f Abs. 1 S. 6 UStG (Abfrageverfahren) vorlegt. Sowohl die Bescheinigung als auch die Abfrage beziehen sich insbesondere auf die Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung für Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erbringen.

 

Rz. 23

Bei der Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG (Bescheinigungsverfahren bis 30.6.2021) ist der Nachweis über die Angaben nach § 22f Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen.

 

Rz. 24

Bei der elektronischen Abfrage nach § 22f Abs. 1 S. 6 UStG (Abfrageverfahren bis 30.6.2021) erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG Auskunft über die dort gespeicherte Bescheinigung. Zur zeitlichen Verfügbarkeit des Abfrageverfahrens s. Rz. 69.

 

Rz. 25

Der Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 S. 1 UStG greift nicht ein, soweit der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. In diesem Fall haftet er für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf diese Umsätze. Dies gilt nach § 25e Abs. 2 S. 2 UStG selbst dann, wenn dem Betreiber die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bzw. bis zum 30.6.2021 eine Bescheinigung oder elektronische Abfrage) i. S. d. Satzes 1 vorlag.

 

Rz. 26

In diesem Zusammenhang wird vorausgesetzt, dass der liefernde Unternehmer "seinen steuerlichen Verpflichtungen" nicht oder nicht vollständig nachkommt. Aus dieser von § 25e Abs. 1 UStG abweichenden Formulierung (dort: "entrichtete Steuer") kann abgeleitet werden, dass nicht nur auf die Entrichtung der Umsatzsteuer, auf die sich die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG erstreckt, als steuerliche Verpflichtung Bezug genommen wird. Vielmehr sind unter den steuerlichen Verpflichtungen neben der Pflicht zur Entrichtung einer Steuer auch alle anderen, sich aus Steuergesetzen ergebenden Pflichten hinsichtlich der durch § 25e UStG abgesicherten Umsatzsteuer zu verstehen. Insbesondere sind deshalb die Mitwirkungspflichten des liefernden Unternehmers gegenüber dem FA umfasst (z. B. Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, Deklarationspflichten, Registrierungspflichten, Auskunftspflichten).

 

Rz. 27

Die durch § 25e Abs. 2 UStG erfassten "steuerlichen Verpflichtungen" des liefernden Unternehmers sind dem Wortlaut nach auch nicht auf die Umsatzsteuer begrenzt. Insofern stellt sich die Frage, ob die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen, die sich nicht auf die Umsatzsteuer beziehen (z. B. Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige durch den liefernden Unternehmer), als eine derartige steuerliche Verpflichtung anzusehen ist. Sowohl die Gesetzesbegründung zu § 22f UStG[2] als auch zu § 25e Abs. 2 UStG[3] nimmt insbesondere auf die Registrierung des leistenden Unternehmers im Inland Bezug. Daraus, sowie aus der systematischen Einordnung in das Umsatzsteuergesetz, leitet sich nach der hier vertretenen Ansicht ein Bezug nur auf solche steuerlichen Verpflichtungen ab, die die Erfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten betreffen.[4]

 

Rz. 28

Der Betreiber des elektronischen Marktplatzes hat Kenntnis davon, dass der liefernde Unternehmer seine steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn es sich aus ihm vorliegenden Tatsachen ableitet, die er zur Kenntnis genommen hat.

 

Rz. 29

Nach dem Gesetz steht es dieser Kenntnis gleich, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nach der Sorgfalt ...

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