Rz. 3

§ 25e UStG ist eine Komplementärvorschrift zu § 22f UStG "Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (bis zum 30.6.2021: "Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes"), der zeitgleich zu § 25e UStG in das Umsatzsteuergesetz integriert wurde. Beide Vorschriften enthalten wechselseitige Verweise und bedingen einander. Als Haftungsnorm ist § 25e UStG nur dann anwendbar, wenn sich nicht bereits eine Steuerschuld des Betreibers der elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a UStG ergibt.

 

Rz. 4

Die Norm reiht sich in eine Vielzahl von Haftungsnormen ein, die immer stärker auch außerhalb der AO zu finden sind. Angesichts des sich aus ihr ergebenden sehr hohen Risikos für Betreiber elektronischer Schnittstellen (bis zum 30.6.2021: elektronischer Marktplatz) wird sie eine zentrale Rolle im Rahmen der Beratung (Tax Compliance, s. Rz. 21) einnehmen müssen. Im Kern handelt es sich um eine Haftungsvorschrift, die aufgrund ihres ausschließlichen Bezugs zur Umsatzsteuer systematisch bedingt in das Umsatzsteuergesetz integriert wurde.

 

Rz. 5

Strukturell zerfällt die Norm in materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften. Die materiellen Haftungsvorschriften für Betreiber elektronischer Schnittstellen sind auf die Abs. 1 bis 4 verteilt, wobei Abs. 1 den Grundtatbestand der Haftungsnorm enthält (Rz. 6ff.), der unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze ggf. ausgeschlossen ist (Rz. 22ff.). Die Abs. 5 und 6 enthalten die vom Haftungstatbestand vorausgesetzten Legaldefinitionen der "elektronischen Schnittstelle" (bis zum 30.6.2021: des "elektronischen Marktplatzes") (Rz. 53ff.) und dessen "Betreibers" (Rz. 57ff.). Durch die Abs. 7 und 8 wird u. a. die Zuständigkeit der .Finanzbehörden für das Haftungsverfahren geregelt (Rz. 65).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge