Rz. 1014

Nach Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL gilt die dort enthaltene Steuerbefreiung für Leistungen an die begünstigten Einrichtungen (diplomatische und konsularische Missionen, EG, Europäische Atomgemeinschaft, Europäische Zentralbank oder Europäische Investitionsbank oder die von den EGen geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll v. 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der EGen anwendbar ist, internationale Einrichtungen, die vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtungen anerkannt sind, in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, und NATO-Streitkräfte) unter den vom Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen solange, bis eine einheitliche Steuerregelung getroffen ist. Zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung durch die RL 2019/2235 (GSVP) vgl. Abschn. 4.37. Die Kommission hat bisher noch keinen entsprechenden allgemeinen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Allerdings hatte die EU-Kommission am 26.6.1997 dem Rat – im Rahmen ihrer für das endgültige Mehrwertsteuersystem angekündigten Mehrzahl von Vorschlägen – einen neuen Vorschlag zur Änderung der 6. EG-Richtlinie mit dem Ziel der Veränderung des Rechtsstatus des Mehrwertsteuerausschusses zugeleitet.[1] Sie schlug vor, den Mehrwertsteuerausschuss von einem beratenden Ausschuss in einen Regelungsausschuss umzuwandeln, der auf der Grundlage von Entwürfen der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Stellungnahmen beschließt. Ausdrücklich vorgesehen war dabei auch der Erlass von Bestimmungen zur Harmonisierung von Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie. Korrespondierend hierzu sollte nach Art. 1 Nr. 2 des Richtlinienvorschlags Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie mit der Maßgabe geändert werden, dass der Geltungsbereich der Befreiung in Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie vorbehaltlich der nach dem Verfahren des Art. 29 der 6. EG-Richtlinie festgelegten Bedingungen angepasst werden kann. Der Richtlinienvorschlag war jahrelang nicht beraten worden. Daher hatte die EU-Kommission einen weiteren Richtlinienvorschlag unterbreitet, wonach dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden sollen. Dieser Vorschlag wurde in Form der RL 2004/7/EG v. 20.1.2004 angenommen.

[1] ABl. EG 1997 Nr. C 278, 6; BR-Drs. 520/97.

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