Rz. 694

In Art. 7 Abs. 4, 4a der VO 904/2010 wurden neue Pflichten für Mitgliedstaaten (MS) geregelt, die auf Ersuchen anderer MS behördliche Ermittlungen durchführen. Die Verpflichtung zur Durchführung behördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Dienstleistungen eines im ersuchten MS ansässigen Unternehmers, der im ersuchenden MS der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist dreistufig aufgebaut:

  • Wenn (mindestens) zwei MS eine behördliche Ermittlung für erforderlich halten und einen gemeinsamen begründeten Antrag mit Hinweisen oder Beweisen zur Gefahr von USt-Betrug oder Hinterziehung stellen, kann der ersuchte MS diese nur nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, 3 oder 4 V0 904/2010 ablehnen bzw. sofern ihm die erbetenen Informationen bereits vorliegen und diese die ersuchenden MS zufriedenstellen.
  • Der ersuchte MS muss die behördlichen Ermittlungen nur durchführen, sofern die ersuchenden MS auf dessen Anforderung personelle Unterstützung gewähren. Die behördliche Ermittlung wird dann gemeinsam und unter Leitung sowie nach den Vorschriften des ersuchten MS durchgeführt. Die Beamten der ersuchenden MS erhalten im Rahmen der jeweiligen behördlichen Ermittlung Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten des ersuchten MS und – sofern dies die Vorschriften des ersuchten MS zulassen – dürfen Befragungen des Unternehmers durchführen.
  • Wenn der ersuchte MS keine personelle Unterstützung durch die ersuchenden MS anfordert, sollen die ersuchenden MS gleichwohl die Möglichkeit haben, passiv zu Konsultationszwecken im ersuchten MS anwesend zu sein. Sofern die Vorschriften des ersuchten MS dies vorsehen, sollen die Beamten der ersuchenden MS vorbehaltlich des Art. 28 Abs. 2 VO 904/2010 während der behördlichen Ermittlung anwesend sein und die Befugnisse nach Art. 28 Abs. 2 VO 904/2010 ausüben (Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten des ersuchten MS) dürfen.

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