Rz. 669

Ab 1.7.2021 ist der Ort von Digitalleistungen an Nichtunternehmer grds. der Ort an dem der (private) Leistungsempfänger ansässig ist. Hiervon macht Art. 59c MwStSystRL für solche Digitalleistungen und zusätzlich auch für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf eine Ausnahme. Unter der Voraussetzung, dass

• der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist,

• die Digitalleistungen an Nichtunternehmer erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers ansässig sind, oder die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat als der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers geliefert werden und

• der Gesamtbetrag – ohne MwSt – dieser Umsätze im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR überschreitet und dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan hat,

gelten die besonderen Ortsregelungen nach Art. 33 Buchst. a MwStSystRL bzw. Art. 58 MwStSystRL nicht, sondern die allgemeinen Ortsregelungen. D.h., die Digitalleistungen werden am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht und die Fernverkäufe am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung.[1] Somit verhindert die Umsatzschwelle wie bei der ab 1.1.2019 geltenden Regelung für Digitalleistungen ab 1.7.2021 nicht nur für diese, sondern auch für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe die Verlagerung des Leistungsorts in den Verbrauchs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat. Der leistende Unternehmer kann nach Art. 59c Abs. 3 MwStSystRL auf die Anwendung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR verzichten, was ihn zwei Kalenderjahre bindet. Wie bei der ab 1.1.2019 für Digitalleistungen geltenden Regelung gilt ab 1.7.2021 auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, dass mit Überschreiten der Umsatzschwelle von 10.000 EUR in einem Jahr ab diesem Umsatz die besondere Ortsregelung (Verlagerung des Leistungsorts in den Verbrauchs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat) anwendbar wird.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge