Rz. 637

Mit der am 22.7.2013 verabschiedeten Richtlinie 2013/43/EU[1] wurde die MwStSystRL im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen geändert. Die Richtlinie war befristet und galt zunächst bis zum 31.12.2018.

 

Rz. 638

Mit der Richtlinie 2013/43/EU wurde Art. 199a MwStSystRL geändert. Die Geltungsdauer des optionalen Reverse-Charge-Verfahrens in Art. 199a Abs. 1 MwStSystRL wurde zunächst bis zum 31.12.2018 verlängert und der Anwendungsbereich um die folgenden Gegenstände/Dienstleistungen erweitert:

  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten;
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen;
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer;
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
  • Telekommunikationsdienstleistungen;
  • Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops;
  • Lieferungen von Getreide und Handelsgewächsen;
  • Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle.
 

Rz. 639

Mit Art. 199a Abs. 1a MwStSystRL wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung des Verfahrens festlegen können (einschließlich der Festsetzung von Schwellenwerten, der Kategorien von Leistenden und Leistungsempfängern, auf die das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden könnte). Es liegt ebenso im Ermessen der Mitgliedstaaten, das Verfahren innerhalb von Kategorien teilweise anzuwenden.[2]

 

Rz. 640

Die zunächst bis 31.12.2018 zeitlich befristeten Regelungen zur fakultativen Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Art. 199a MwStSystRL und zum Schnellreaktionsmechanismus in Art. 199b MwStSystRL wurden durch die RL 2018/1695 bis zum 30.6.2022 verlängert.[3]

[1] ABl. EU 2013 Nr. L 201 S. 4.
[2] Erwägungsgrund 7 der RL 2013/45/EU.
[3] Vgl. Abschn. 4.30.

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