Rz. 628

Mit der von der EU-Kommission am 31.1.2012 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 [1] wurde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der MwSt neu gefasst. Zeitgleich mit dieser DV wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004[2] sowie die Verordnung (EG) Nr. 1174/2009[3] aufgehoben. Die DV stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010[4] und traf insbesondere die nachfolgend dargestellten Regelungen.

 

Rz. 629

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wurden die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festgelegt.

Gemäß Art. 51 VO 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Dazu wurden praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt. Dies dient dazu, Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, MwSt-Sätze, die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Art. 9 Abs. 2 RL 2008/9/EG[5] bereitzustellen.

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, wurden die entsprechenden harmonisierten Codes bestimmt, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch i. S. der VO 904/2010 stattfinden soll.

 

Rz. 630

Nach Art. 9 Abs. 2 RL 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Art. 9 Abs. 1 RL 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug nach der MwStSystRL oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Art. 395 oder 396 MwStSystRL gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist. Nach Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Art. 9 Abs. 2 RL 2008/9/EG benötigen. Zu diesem Zweck wurden die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben geregelt. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben wurden festgelegt. Die Codes in Anhang III der VO 79/2012 wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Art. 9 Abs. 2 RL 2008/9/EG benötigen.

 

Rz. 631

Nach Art. 11 RL 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck werden die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VO 1893/2006 v. 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik verwendet.

[1] ABl. EU 2012 Nr. L 29/13.
[2] ABl. EU 2004 Nr. L 331/13.
[3] ABl. EU 2009 Nr. L 314/50.
[4] ABl. EU 2010 Nr. L 268/1.
[5] ABl. EU 2008 Nr. L 44/23.

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