Rz. 625

Die EU-Kommission hatte in Art. 222 MwStSystRL die Einführung einer zeitlichen Verpflichtung zur Rechnungsausstellung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Entstehung des Steuertatbestands folgt, vorgeschlagen. Der Rat hat sich jedoch darauf beschränkt, die Rechnungsstellungsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt (am 15. Tag des auf den Steuertatbestand folgenden Monats) lediglich für innergemeinschaftliche Lieferungen vorzuschreiben. Für alle anderen Fälle sieht Art. 222 MwStSystRL wie vorher vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Unternehmer zu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechnungen auszustellen.

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