Rz. 621

Das für die Rechnungsausstellung maßgebliche Recht enthält Art. 219a MwStSystRL. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht für die Aufbewahrung von Rechnungen gilt. Hier gelten besondere Regelungen in Art. 244 bis 248 MwStSystRL. In Art. 219a MwStSystRL ist der Grundsatz verankert, dass sich das maßgebliche Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaats richtet, in dem der Umsatz ausgeführt wird, d. h. in dem die Steuer anfällt. Von diesem Grundsatz abweichend sieht Art. 219a MwStSystRL in der derzeit geltenden Fassung vor, dass lediglich in drei Fällen auf den Mitgliedstaat des Sitzes des leistenden Unternehmers abgestellt wird:

  • bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,
  • wenn der Leistungsort außerhalb der Gemeinschaft liegt und
  • wenn Dienstleistungen an Nichtunternehmer oder Fernverkäufe getätigt werden und dafür die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 MwStSystRL in Anspruch genommen wird.

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