Rz. 615

Die Verpflichtung zur Rechnungsstellung betrifft grundsätzlich alle Umsätze an andere Unternehmer und nicht steuerpflichtige juristische Personen.[1] Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten nicht mehr vorschreiben, dass Rechnungen für befreite Finanzdienstleistungen erstellt werden müssen.[2] Daneben enthält die MwStSystRL weiterhin die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten in anderen Fällen die Rechnungsausstellung vorschreiben können.[3] Dies gilt auch für steuerbefreite Finanzdienstleistungen, die innerhalb eines Mitgliedstaats erbracht werden.[4]

 

Rz. 616

Hinsichtlich der Gutschrifterstellung[5] blieb es mit der Richtlinie 2010/45/EU dabei, dass die Abrechnung der Gutschrift eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den an dem Umsatz beteiligten Parteien voraussetzt. Ferner blieb die besondere Regelung für im Drittland ansässige Gutschriftenersteller und die Rechnungsstellung durch Dritte, die im Drittland ansässig sind, die die EU-Kommission ersatzlos streichen wollte, in Art. 225 MwStSystRL inhaltlich unverändert bestehen.

 

Rz. 617

Die verpflichtende Einführung von vereinfachten Rechnungen[6] ist auf Änderungsrechnungen und auf Fälle beschränkt, in denen der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR beträgt. Die Rechnungsangaben in der vereinfachten Rechnung sind so ausgestaltet, dass bestimmte – der Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) entsprechende – Rechnungsinhalte enthalten sein müssen, die Mitgliedstaaten aber weitere Rechnungsinhalte verlangen dürfen.[7]

 

Rz. 618

Kleinbetragsrechnungen können von den Mitgliedstaaten weiterhin – nach Konsultation des MwSt-Ausschusses eingeführt werden.[8] Die Kleinbetragsregelung ist möglich bei Rechnungsbeträgen über 100 EUR bis maximal 400 EUR oder wenn es in der betreffenden Branche oder aufgrund der technischen Bedingungen besonders schwierig wäre, Rechnungen mit allen obligatorischen Angaben auszustellen.

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