Rz. 603

Der Begriff "verbrauchsteuerpflichtige Ware" in Art. 2 Abs. 3 MwStSystRL wurde insoweit geändert, als Elektrizität nicht mehr ausdrücklich von den verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgenommen wurde. Eine Rechtsänderung war damit nicht verbunden. Energieerzeugnisse i. S. d. Richtlinie 2003/96/EG des Rates v. 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[1] umfassen den elektrischen Strom nicht. Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Ausnahme in Art. 2 Abs. 3 MwStSystRL; elektrischer Strom ist und bleibt damit keine verbrauchsteuerpflichtige Ware im umsatzsteuerlichen Sinn.

 

Rz. 604

Die in 2003 angenommenen Regelungen für die Lieferungen von Gas und Elektrizität wurden inhaltlich auf die vergleichbaren Fälle der Lieferungen von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt.

 

Rz. 605

Die in den vom Rat 2003 angenommenen Regelungen enthaltenen terminologischen Schwächen durch Bezugnahme auf das Erdgasverteilungsnetz (und damit Ausschluss von Lieferungen über das Fernleitungsnetz) wurden beseitigt. Im Erwägungsgrund 2 zu der Richtlinie 2009/162/EU kommt zum Ausdruck, dass es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung handelt, da Ziel der seinerzeitigen Änderungsrichtlinie war, die Sonderregelung für alle grenzüberschreitenden Umsätze einzuführen.

 

Rz. 606

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Ausdehnung der in 2003 angenommenen Regelungen für die Lieferungen von Gas und Elektrizität auf Lieferungen von Gas, das sich in einem Erdgastanker befindet, hatte der Rat weitestgehend nicht übernommen. Er hatte allerdings die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach Art. 143 Buchst. l MwStSystRL erweitert. Nach Neuregelung befreien die Mitgliedstaaten u. a. auch die Einfuhr von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.

[1] ABl. EU 2003 Nr. L 283/51.

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