Rz. 468

Der Rat hatte am 7.5.2002 folgende Rechtsakte zu elektronischen Dienstleistungen verabschiedet:

 

Rz. 469

Durch die Änderungsrichtlinie wurden für EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Primär ging es darum, dass EU-Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer im Drittlandsgebiet erbringen, systemgerecht von der USt in der EU entlastet werden. Auf der anderen Seite musste sichergestellt werden, dass auch Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer in der EU erbringen, diese Leistungen innerhalb der EU – wie EU-Unternehmer – der USt zu unterwerfen haben.

 

Rz. 470

Kern der Änderungsrichtlinie war eine neue Ortsbestimmung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Diese wurden als sog. Katalogdienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie[3] aufgenommen.

 

Rz. 471

Zu beachten ist, dass nur elektronische Dienstleistungen (einschließlich der sog. virtuellen Güter) in den Anwendungsbereich der Ortsregelung fallen, bei denen die Leistung tatsächlich als solche auf elektronischem Weg erbracht wird. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen und Lieferungen, die lediglich über das Internet bestellt oder vermittelt werden, nicht darunter fallen (z. B. Vermittlung von Reisen; Bestellung von Büchern, die anschließend physisch ausgeliefert werden). Allein die Tatsache, dass z. B. ein Gutachten per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt wird, führt auch nicht zur Annahme einer elektronisch erbrachten Dienstleistung.

[1] ABl. EG 2002 Nr. L 128, 41.
[2] ABl. EG 2002 Nr. L 128, 1.

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